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BGH - Entscheidung vom 06.03.2007

VIII ZB 102/06

Normen:
ZPO § 516 § 233 § 234 § 85 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 102/06

DRsp Nr. 2007/6855

Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

Ein Rechtsanwalt muss bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax dafür Sorge tragen, dass die Frist erst dann gelöscht wird, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat. Ist der Schriftsatz trotz Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen vom Gerät des Empfängergerichts nicht empfangen oder ausgedruckt worden, so ist die Versäumung der Frist von der vertretenen Partei jedenfalls nicht zu vertreten und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 516 § 233 § 234 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung annehmen durfte, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn dem Beklagten ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233 , 236 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs muss der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 17. November 1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732 , unter II 1; Beschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655 , unter II 2 b). Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Anforderungen gerecht geworden ist, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und den vorlegten Sendebericht belegt.

Die Kanzleiangestellte F. B. hat eidesstattlich versichert, dass sie am 16. Juni 2006 von der Berufungsschrift eine Kopie zur Versendung per Fax gefertigt und die Kopie gegen 17.55 Uhr korrekt in das Faxgerät eingelegt habe, was sie auch dem Umstand entnehme, dass der Sendebericht wie üblich auf der Rückseite der ersten Seite ausgedruckt sei. Sie habe die Berufungsfrist in der Akte erst nach dem Ausdruck des Sendeberichts, der die erfolgreiche Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht bestätigt habe, gestrichen.

Sollte gleichwohl nicht feststellbar sein, dass die Berufungsschrift vom Gerät des Berufungsgerichts empfangen und ausgedruckt worden ist, ist die Versäumung der Berufungsfrist vom Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 04.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 70/06
Vorinstanz: AG Pinneberg, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 C 269/05