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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

5 StR 544/06

Normen:
StGB § 266a

Fundstellen:
wistra 2007, 220

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 5 StR 544/06

DRsp Nr. 2007/5786

Anforderungen an die Berechnung der verkürzten Sozialversicherungsbeiträge

1. Grundsätzlich sind bei der Feststellung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen.2. Bei Fehlen einer entsprechenden Buchführung der Angeklagten kann jedoch die Höhe der Löhne geschätzt und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden.

Normenkette:

StGB § 266a ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von der Revision des Angeklagten M. erhobenen Bedenken gegen die Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge zur Sozialversicherung in den Urteilsgründen greifen nicht durch.

Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425 , 426; 17, 18; NJW 2002, 2480 , 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.

Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Buchführung der Angeklagten sowie der die Arbeiter tatsächlich beschäftigenden "Kolonnenschieber" berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186 , 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03). Das Landgericht hat auch ausdrücklich festgestellt, dass der gesondert verfolgte P. als Betreiber der B. GmbH, die tatsächlich die Bauleistungen erbrachte, u. a. für die Monate September 1999 bis Dezember 1999 sowie Mai bis Juli 2000 gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben machte, die tatsächlich entstandene Beitragsschuld nicht erfüllte und dies dem gemeinsamen Tatplan (§ 263 Abs. 1 , § 25 Abs. 2 StGB ) entsprach. Darüber hinaus haben der Angeklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst für die N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B. GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs begründet, wenngleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 07.04.2006
Fundstellen
wistra 2007, 220