BGH, Beschluß vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 70/07 - Aktenzeichen 2 AR 52/07
DRsp Nr. 2007/6866
Abgabe nur bei Verlagerung des Aufenthaltsorts nach Anklageerhebung
Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat.
Gründe:
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Angeklagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das Amtsgericht Hamburg.
Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, - Vorinstanzaktenzeichen 662-32/07
Vorinstanz: AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ds 309/06
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