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BFH - Entscheidung vom 28.02.2007

IX B 174/06

Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1171

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IX B 174/06

DRsp Nr. 2007/6785

NZB: Sachaufklärungspflicht, Rügeverzicht

Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Abgesehen davon, dass es für die vorgebrachten Verfahrensrügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO ) durch das Finanzgericht (FG) an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen hinreichenden Angaben und Ausführungen (vgl. zur Sachaufklärungsrüge: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43 ; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142 ; sowie zur Gehörsrüge: BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68 ; vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154 , unter 3.) fehlt, kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit diesen Rügen nicht mehr gehört werden. Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326 ; vom 24. Juli 2003 IX B 24/03, BFH/NV 2004, 55 , m.w.N.). Der --vor dem FG rechtskundig vertretene-- Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach Erörterung der Streitsache mit der Stellung des Klagantrags rügelos zur Sache eingelassen (s. Sitzungsprotokoll) und damit sein Rügerecht verloren.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2421/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1171