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BFH - Entscheidung vom 22.08.2007

I R 46/02

Normen:
EStG (1990 i.d.F. des JStG 1996) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d, Nr. 3 § 50a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 S. 2, 5 § 50d Abs. 1 S. 1, Abs. 3
EStDV (1990) § 73e § 73g Abs. 1
EGV Art. 59 Art. 60 (
EG Art. 49, 50)
DBA-USA Art. 17 Abs. 1, 2
GG Art. 3

Fundstellen:
BB 2007, 2669
BB 2007, 2719
BB 2008, 261
BFH/NV 2008, 137
BFHE 218, 385
BStBl II 2008, 190
DB 2008, 30
IStR 2008, 147

BFH, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen I R 46/02

DRsp Nr. 2007/21425

Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 auf der sog. zweiten Ebene

»1. Ein im Ausland ansässiger Vergütungsschuldner kann zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vergütungsschuldner um eine "zwischengeschaltete" beschränkt steuerpflichtige Person handelt und es damit um eine Abzugsverpflichtung auf der sog. zweiten Ebene geht. 2. Die Haftung im Steuerabzugsverfahren begegnet im Jahr 1996 keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", EuGHE I 2006, 9461). Eine durch eine Haftung auf der sog. zweiten Ebene ggf. ausgelöste gemeinschaftsrechtswidrige Überbesteuerung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Haftende auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Erstattung in Höhe der auf der sog. ersten Stufe angefallenen Abzugsteuer erreichen kann.«

Normenkette:

EStG (1990 i.d.F. des JStG 1996) § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d, Nr. 3 § 50a Abs. 4 Nr. 2 , Abs. 5 S. 2, 5 § 50d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ; EStDV (1990) § 73e § 73g Abs. 1 ; EGV Art. 59 Art. 60 ( ; EG Art. 49, 50) ; DBA-USA Art. 17 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, ist als Konzertdirektion tätig. Eine Betriebsstätte in Deutschland bestand im streitgegenständlichen Haftungszeitraum, dem II. Quartal 1996, nicht. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit organisierte die Klägerin die Europatournee eines Gitarrenquartetts, dessen Mitglieder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wohnten. Die Klägerin hatte dabei dem inländischen Konzertveranstalter W auf der Grundlage eines Werkvertrages die Darbietungen der Künstler für ein Konzert zur Verfügung gestellt, das am 3. Mai 1996 in Deutschland stattfand.

W behielt von der mit der Klägerin vereinbarten Vergütung für den Auftritt der Künstler gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes 1990 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) -- EStG 1990-- Abzugsteuern ein und führte diese an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Am 13. Februar 1998 erteilte das (seinerzeitige) Bundesamt für Finanzen (BfF) der Klägerin gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine die Zahlungen des W an die Klägerin betreffende Freistellungsbescheinigung mit dem Hinweis, dass W berechtigt sei, den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 zu unterlassen.

Die Klägerin gab eine Steueranmeldung (§ 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -- EStDV 1990--) über einen Steuerabzug von den Vergütungen, die sie den Künstlern für das Konzert gezahlt hatte, nicht ab. Auch eine Freistellungsbescheinigung für die an die Künstler gezahlten Vergütungen legte die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des FA nicht vor. Das FA schätzte daraufhin die Einnahmen der Künstler (inländisches Konzert) auf insgesamt 12 307 DM (Netto-Honorar 9 000 DM zuzüglich von der Klägerin übernommene Abzugsteuern 3 307 DM) und erließ gegenüber der Klägerin gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 einen Haftungsbescheid über 3 077 DM Einkommensteuer und 230 DM Solidaritätszuschlag.

Die Klage gegen den Haftungsbescheid war erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 23. Mai 2001 8 K 1045/97 E ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1376 abgedruckt.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Haftungsbescheid aufzuheben, hilfsweise, die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Das durch Beschluss des Senats vom 9. November 2005 I R 46/02 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ausgesetzte Revisionsverfahren ist durch Senatsbeschluss vom 22. November 2006 fortgeführt worden. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio" (EuGHE I 2006, 9461) über die ihm vom Senat durch den Beschluss vom 28. April 2004 I R 39/04 (BFHE 206, 120 , BStBl II 2004, 878 ) nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C 340, 1) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

III. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO ).

1. Der Haftungsbescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig.

a) Die Einkünfte der selbständig tätigen ausländischen Künstler für das Konzert im Inland unterliegen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1990. Die Klägerin war als Vergütungsschuldnerin verpflichtet, den Steuerabzug für Rechnung der Künstler vorzunehmen und die einbehaltene Steuer an das FA abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG 1990). Da sie diese Verpflichtung nicht erfüllt hat und deshalb für die einzubehaltende und abzuführende Steuer haftet (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990), war das FA berechtigt, die Steuer bei ihr durch Haftungsbescheid anzufordern (§ 73g Abs. 1 EStDV 1990).

b) Dem Gesetz lässt sich keine Einschränkung entnehmen, dass nur Vergütungsschuldner, die im Inland über eine Betriebsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, zum Steuerabzug verpflichtet sind. Ausreichend ist vielmehr, dass Entgelte an Künstler für einen Auftritt im Inland entrichtet werden, die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 beschränkt steuerpflichtig sind. Das Anbieten künstlerischer Veranstaltungen im Inland rechtfertigt die Verpflichtung zum Steuerabzug für Rechnung der Künstler, ohne dass Fragen der verwaltungstechnischen Abwicklung des Steuerabzugs eine Rolle spielen. Die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers stellt den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778 ; FG München, Urteil vom 3. Juni 1998 1 K 3965/94, EFG 1998, 1266; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 23. Januar 1996, BStBl I 1996, 89, Tz. 2.5, 3.1 und 6/Beispiel 4a; Frotscher, EStG , § 50a Rz 10; Gosch in Kirchhof, EStG , 7. Aufl., § 50a Rz 39; Hahn-Joecks, Zur Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler, 1999, S. 253; Schmidt/Heinicke, EStG , 26. Aufl., § 50a Rz 15; Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, EStG , § 50a Rz 30; Blümich/Wied, EStG , § 50a Rz 49, 75; kritisch Schauhoff, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997, 5, 6; a.A. FG Münster, Beschluss vom 1. April 2004 1 V 4857/03 E, IStR 2004, 349; Grams, IStR 2002, 744 und IStR 2004, 350 f.; Hey, Recht der Internationalen Wirtschaft 1999, 236; Maßbaum in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 50a Rz 132; Nieland in Lademann, EStG , § 50a Rz 274 ff.; Strunk in Korn, EStG , § 50a Rz 7).

Das von der Klägerin hiergegen angeführte Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 I R 50/71 (BFHE 110, 536 , BStBl II 1974, 107 ) ist zur Lohnsteuer ergangen und nicht einschlägig. Dies folgt aus dem Umstand, dass der gesetzliche Pflichtenkreis beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 1990 (Führen von Aufzeichnungen; Einbehalten, Anmelden und Abführen der Abzugsteuer; §§ 73d, 73e EStDV 1990) weniger umfassend ist als beim Lohnsteuerabzug und sich ausschließlich auf die inländische Betätigung bezieht. Im Übrigen ist es im Lohnsteuerbereich ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen, einen ausländischen Unternehmer in den Pflichtenkreis der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer einzubeziehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735; s. dazu z.B. Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96, BFHE 183, 30 , BStBl II 1997, 660).

c) Die vorstehende Auslegung zum Begriff des Vergütungsschuldners ist auch maßgebend, wenn es (wie im Streitfall) um eine Haftung für eine Abzugsteuer auf der sog. zweiten Ebene geht. Die Zwischenschaltung der (ihrerseits gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG 1990-- beschränkt steuerpflichtigen) Klägerin und zugleich das Vorhandensein einer weiteren, unbeschränkt steuerpflichtigen Person (im Streitjahr der Konzertveranstalter W) auf der sog. ersten Ebene, die im Ergebnis ebenfalls eine Vergütung für die Darbietung des Künstlers zahlt, beeinträchtigt den Inlandsbezug für die Klägerin als mit den Künstlern vertraglich verbundener Vergütungsschuldnerin nicht (so im Ergebnis auch BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 89, Tz. 3.1; a.A. FG Münster, Beschluss in IStR 2004, 349). Denn die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (Künstlers) als maßgebender Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme ist davon nicht berührt. Dass es dadurch in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelinanspruchnahme auf beiden Ebenen kommen kann, wirkt sich, wie nachfolgend unter 3.d darzustellen ist, jedenfalls unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht aus.

d) Der Haftungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er keine Erwägungen darüber enthält, weshalb das FA die Klägerin und nicht die Steuerschuldner herangezogen hat (s. insoweit allgemein Senatsurteil vom 20. Juli 1988 I R 61/85, BFHE 154, 473 , BStBl II 1989, 99 ; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1778 ; Gosch in Kirchhof, aaO., § 50a Rz 56). Insbesondere kann der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin wegen der Unbestimmtheit eines Festsetzungserfolgs nicht entgegengehalten werden, dass eine Festsetzung der Steuer gegenüber den Künstlern aus Anlass eines nachfolgenden inländischen Aufenthalts der Künstler erfolgen könnte. Darüber hinaus hat das FA in seiner Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Klägerin ermessensgerecht sei, "da sie in grobem Maße ihre Mitwirkungspflicht verletzt ... (habe) und eine Inanspruchnahme der Künstler mangels bekannten Aufenthalts im Ausland ohne Aussichten auf Erfolg ist". Dies reicht als Begründung für die Auswahlentscheidung, die im außergerichtlichen Vorverfahren nachgeholt werden kann (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -- AO --; z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2002 VI R 41/96, BFHE 200, 200 , BStBl II 2003, 160 ; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 191 AO Rz 108, m.w.N.), aus.

e) Ob Art. 17 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 --DBA-USA 1989-- (BGBl II 1991, 356, BStBl I 1991, 95) und Nr. 15 des Protokolls vom 29. August 1989 zum DBA-USA 1989 das Besteuerungsrecht letztlich den USA als ausländischem Wohnsitzstaat der Künstler zuweisen, hat wegen § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides (s. auch Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37 , BStBl II 2004, 560, und vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281 , BStBl II 1998, 113 ; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1778 ). Die Schwierigkeiten des Steuergläubigers bei der Durchsetzung von Steuerforderungen gegenüber ausländischen Künstlern für deren inländische Auftritte rechtfertigen den Steuerabzug.

2. Der Haftungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Da die Höhe der an die Künstler zu zahlenden Vergütung nicht feststeht, durfte das FA einen Betrag schätzen (§ 162 Abs. 1 AO ); zugleich durfte das FA, da ein Steuereinbehalt durch die Klägerin nicht ersichtlich war, die Übernahme der Ertragsteuer als weiteren Vorteil im Zusammenhang mit der Vergütung der künstlerischen Leistung werten. Beide Beträge werden von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffen.

3. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein in Österreich ansässiges Unternehmen handelt, ändert an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Entwicklung des Gemeinschaftsrechts nichts.

a) Zwar könnte die Klägerin dadurch, dass sie der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 in Höhe von 25 % der Bruttovergütung unterfällt, schlechter gestellt sein als ein vergleichbarer unbeschränkt Steuerpflichtiger. Denn ein solcher Steuerpflichtiger ist keinem vergleichbaren Steuerabzug unterworfen. Überdies bestimmt sich bei ihm die Höhe der Ertragsteuer unter Abzug von Ausgabenpositionen.

b) Nach dem EuGH-Urteil in EuGHE I 2006, 9461 (dort Leitsätze 1, 2 [3. Spiegelstrich], 3) sind Art. 59 und 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -- EGV -- (jetzt: Art. 49 , 50 EG) jedoch dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt, und nach denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat. Darüber hinaus sind Art. 59 und 60 EGV dahin auszulegen, dass sie nicht verbieten, dass die Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland tätig geworden ist, nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, derzufolge die Voraussetzungen hierfür nach dem Abkommen erfüllt sind. Dies betrifft nach der zitierten EuGH-Entscheidung jedenfalls die Zeit bis zur Geltung der (geänderten) Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern --EG-Beitreibungsrichtlinie-- (ABlEG Nr. L 175, 17) i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie ( EG-Beitreibungsgesetz ) i.d.F. vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654) und damit auch den streitgegenständlichen Zeitraum. Soweit der Senat in seinem in jener Rechtssache "Scorpio" ergangenen Schlussurteil vom 24. April 2007 I R 39/04 (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzhof.de, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) ebenso wie schon zuvor in seinem Urteil vom 10. Januar 2007 I R 87/03 (Deutsches Steuerrecht 2007, 891 , auch zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) noch davon ausgegangen ist, dass es insofern auf die Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABlEG Nr. L 337, 41) ankommen könne, stellt er dies hiermit richtig (vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 2007, 842; Grams, IStR 2007, 408).

c) Der EuGH hat damit die der Durchsetzung des Steuerabzugsverfahrens dienende Haftungsregelung zum Nachteil des Dienstleistungsempfängers als legitimes und geeignetes Mittel angesehen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben (s. bereits Senatsbeschluss in BFHE 206, 120 , BStBl II 2004, 878 ). Die Beeinträchtigung der (passiven) Dienstleistungsfreiheit ist damit gerechtfertigt. Angesichts dessen muss es ebenfalls als legitimes Mittel angesehen werden, eine zwischengeschaltete Person, die zivilrechtlich Vergütungsschuldnerin des Dienstleisters ist, in die Haftungsregelung einzubeziehen.

d) Die Haftung "in zweiter (und weiterer) Stufe" könnte allerdings die Grenze der Angemessenheit des Mittels zur Erreichung des als solchen gerechtfertigten Besteuerungszwecks verfehlen, indem sie eine Belastung auslöst, obgleich der Sicherungszweck für den inländischen Fiskus durch den Steuerabzug bzw. die Haftung in der "ersten" als der vorhergehenden Stufe schon erreicht ist. Darüber hinaus kommt es durch den Ansatz der jeweiligen Bruttobeträge als Steuerbemessungsgrundlage in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Kumulation der Belastung ("Kaskadeneffekt"; s. z.B. Kramer, IStR 1998, 557, 560; Klimmer, Besteuerung international tätiger Sportler in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 308 ff.; s.a. Toifl in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Die beschränkte Steuerpflicht im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, 2004, S. 211, 230 ff.; Gosch in Kirchhof, aaO., § 50a Rz 18 a.E.). Auch der Hinweis auf die anderweitige Möglichkeit einer den jeweiligen Einzelfall betreffenden Billigkeitsmaßnahme, um eine "Überbesteuerung" auszuschließen (s. insoweit BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 89, Tz. 4.2), erscheint zweifelhaft. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH lässt die Möglichkeit, im Einzelfall ein Billigkeitsverfahren durchzuführen, nicht die diskriminierenden Wirkungen der gesetzlichen Regelung als solche entfallen (EuGH-Urteile vom 8. Mai 1990 Rs. C-175/88 "Biehl", EuGHE I 1990, 1779 Rz 18; vom 26. Oktober 1995 Rs. C-151/94 "Kommission/Luxemburg", EuGHE I 1995, 3685 Rz 17 f.).

Im Streitfall können diese Bedenken jedoch nicht durchgreifen. Denn nach den revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO ) Feststellungen des FG hat das BfF der Klägerin gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1990 eine Freistellungsbescheinigung erteilt. Auf Grund dieser Bescheinigung konnte die Klägerin erreichen, dass die zunächst von W gemäß § 50a Abs. 4 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990 i.V.m. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 , § 49 KStG 1990 einbehaltene und abgeführte Körperschaftsteuer im Ergebnis an sie erstattet wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336 , BStBl II 2001, 291; s.a. Grützner in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Anhang Rz 219). Angesichts dieses Erstattungsanspruchs der Klägerin scheidet eine Überbesteuerung aus; der Eintritt von vorübergehenden Liquiditätsnachteilen ist als dem Abzugsverfahren immanent hinzunehmen.

e) Ob (mit den Honoraren in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende) Betriebsausgaben der Künstler die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer entgegen dem Wortlaut des § 50a Abs. 4 EStG 1990 mindern könnten, kann schon deshalb offenbleiben, weil die Klägerin Betriebsausgaben der Künstler bis heute nicht dargelegt hat. Dass das Gemeinschaftsrecht es dem nationalen Recht grundsätzlich verbietet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (sog. Effektivitätsgrundsatz), und dass die Durchsetzung der Rechte des Gebietsfremden hiernach nicht weniger günstig ausgestaltet werden darf als entsprechende rein innerstaatliche Verfahren (sog. Äquivalenzgrundsatz; vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2001 Rs. C-397/98 und C-410/98, EuGHE I 2001, 1727 "Metallgesellschaft/Hoechst"), wirkt sich so gesehen im Streitfall nicht aus. Im Übrigen trägt der Verweis der Klägerin auf das EuGH-Urteil in EuGHE I 2006, 9461 im Streitfall auch insoweit nicht, als die Künstler als in den USA ansässige Personen nicht Angehörige von EU-Mitgliedstaaten sind. Es ist auch weder aus dem DBA-USA 1989 noch aus anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den USA ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot des Inhalts abzuleiten, dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Bereich der Europäischen Union Ansässige (Senatsurteil in BFHE 205, 37 , BStBl II 2004, 560). Soweit die Klägerin demgegenüber auf Art. XI Abs. 3 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 --Freundschaftsvertrag-- (BGBl II 1956, 488) verweist, wird sie selbst als in Österreich ansässige Haftungsschuldnerin vom Schutzbereich dieser Regelung nicht erfasst.

f) Der Senat erachtet im Streitfall die Gemeinschaftsrechtslage zur Frage der Haftung im Steuerabzugsverfahren zwischenzeitlich in einer Weise als eindeutig, dass er von der Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EG absieht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", EuGHE 1982, 3415).

4. Die Inanspruchnahme der Klägerin begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Inhaftungnahme nach der Verletzung der Pflicht zum Einbehalt der Abzugsteuer ist nicht unverhältnismäßig. Bilaterale Vollstreckungsmöglichkeiten, auf die die Klägerin verweist, bestehen im Verhältnis zum Wohnsitzstaat der Schuldner nicht. Außerdem ist ein Anspruch auf eine Nettobesteuerung, den die Klägerin zur Vermeidung einer Diskriminierung unter Hinweis auf den Freundschaftsvertrag für sich reklamiert, angesichts der Verfahrenslage (fehlende Geltendmachung von Betriebsausgaben; Schätzung einer Nettovergütung) nicht ersichtlich.

5. Ein Verfahrensfehler des FG liegt nicht vor. Es bestand in ausreichender Weise Gelegenheit, im gerichtlichen Verfahren zur Höhe des Haftungsbetrages Stellung zu nehmen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1045/97
Fundstellen
BB 2007, 2669
BB 2007, 2719
BB 2008, 261
BFH/NV 2008, 137
BFHE 218, 385
BStBl II 2008, 190
DB 2008, 30
IStR 2008, 147