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BFH - Entscheidung vom 14.03.2007

XI R 1/06

Normen:
EStG § 3 Nr. 45
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1481

BFH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XI R 1/06

DRsp Nr. 2007/11407

Beschränkung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG auf ArbN

Die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG , wonach die Vorteile von ArbN aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Bestätigung des BFH-Urt. v. 21.6.2006 XI R 50/05, BStBl II 2006, 715 ).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 45 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.

Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger keinen Eigenverbrauch für private Telefonnutzung angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte den Gewinn insoweit um 417,60 DM (360 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 57,60 DM).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung. Den Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2003 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die Besteuerung der privaten Telefonnutzung bei Selbständigen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ). Seit Beginn des Jahres 2000 seien die Vorteile von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Einführung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) steuerfrei gestellt worden. Es stelle einen Verstoß gegen den auch im Steuerrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz dar, dass die private Nutzung betrieblicher Telefone steuerfrei sei, während Unternehmer diese nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG versteuern müssten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 576 veröffentlicht. Das FA habe zu Recht die private Nutzung der betrieblichen Telefonanlage des Klägers durch diesen und seine Familienangehörigen der Einkommensbesteuerung unterworfen. In der Beschränkung der Steuerfreiheit der Vorteile der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten auf Arbeitnehmer liege kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz.

Mit der Revision machen die Kläger geltend, dass an der Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes durch das FG begründete Zweifel bestünden. Nach Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2006 XI R 50/05 (BStBl II 2006, 715 ) sind die Kläger der Ansicht, dass die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), zumindest aber dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vorzulegen sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid vom 17. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2003 entsprechend abzuändern.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat zu Recht entschieden, dass § 3 Nr. 45 EStG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Senat hat mit Urteil in BStBl II 2006, 715 entschieden, dass die Beschränkung der Steuerfreiheit auf private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern verfassungsgemäß sei. Der Senat nimmt auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug.

Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , die nur in Betracht kommt, wenn der Senat von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist (vgl. Sturm, in Sachs, Grundgesetz , 3. Aufl., Art. 100 Rz 14), ist daher nicht möglich. Auch die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO sind nicht gegeben.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1059/03
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1481