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BFH - Entscheidung vom 19.10.2007

IX B 63/07

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX B 63/07

DRsp Nr. 2007/22913

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO ) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den von den Klägern angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (S. 14 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371 , m.w.N.). Darüber hinaus hat das FG den fehlenden Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums --unabhängig von den unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen-- u.a. auch damit begründet, dass der unmittelbare Besitz nicht übergegangen sei (Bl. 15 f. FG-Urteil).

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) oder der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 , 1. Alternative FGO ) kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der Darlegung, inwiefern die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220 ; vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335 ). Ein Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in seiner Beschwerdeerwiderung Bezug.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VII 52/2006