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BFH - Entscheidung vom 08.08.2007

III B 126/06

BFH, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen III B 126/06

DRsp Nr. 2007/21434

Gründe:

1. Der vorbezeichnete Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen und daher nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (BFH-Beschluss vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508 , m.w.N.).

Aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte, den der Senat ohne nähere Prüfung in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen hatte, ist als Klägerin und Beschwerdeführerin versehentlich die ... GmbH bezeichnet. Diese GmbH war am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH nicht aufgetreten. Der BFH-Beschluss ist daher gegen einen Nichtbeteiligten ergangen (vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist: BFH-Beschluss vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408 , BStBl II 1984, 439 ).

Eine Auswechslung des Beteiligten durch Berichtigungsbeschluss war nicht möglich. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 508 , m.w.N., sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung den Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 03. Juni 2003 X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168).

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.