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BVerwG - Entscheidung vom 03.02.2006

8 PKH 1.06

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 8 PKH 1.06

DRsp Nr. 2006/6880

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Das gilt auch, wenn das Begehren der Kläger, Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revisionsverfahren zu bewilligen, dahin ausgelegt wird, dass sie zunächst Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Dezember 2005 begehren. Denn auch insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Klägerin zu 1 wendet sich sowohl in ihren eigenen Verfahren als auch als Bevollmächtigte in den Verfahren ihrer Geschwister gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts mit Begründungen, die weitgehend identisch mit denen sind, die sie bereits in den erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung der Urteile für die Kläger erfolgreich sein könnte.

Die Kläger gehen nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass die von ihnen begehrten Grundstücke keiner Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen. Vielmehr tragen sie vor, dass sie durch Fälschungen ihrer Verwandten um ihr Erbe gebracht worden seien. Diese Frage kann im Verfahren zur Überprüfung der Bescheide des Beklagten nach dem Vermögensgesetz nicht behandelt werden. Gegenstand dieser Verfahren ist jeweils der Antrag der Kläger auf Aufhebung der Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und des Landesamtes als Widerspruchsbehörde. Für dieses Begehren ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2004 festgestellt hat (vgl. § 17 a Abs. 3 und 5 GVG ). Deshalb kommt auch die von den Klägern begehrte Verweisung an das Landgericht Mühlhausen nicht in Betracht. Der von den Klägern darin gesehene Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nicht vor.

Auch die von den Klägern begehrte "Aufhebung der Sitzungsprotokolle und der Zwischenurteile jeweils vom 10. Juli 2005" ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Sitzungsprotokolle können nicht durch Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz, sondern allenfalls über einen Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO ) korrigiert, keinesfalls aber aufgehoben werden. Zwischenurteile vom 10. Juli 2005 sind aus den Akten nicht ersichtlich. Mit den vermutlich gemeinten Zwischenurteilen vom 10. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der von den Klägern erklärten Klageänderungen festgestellt. Auch diese können nicht mehr Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.

Inwieweit in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht "die gesetzlichen Beweisregeln aus sachfremden Gründen keine Anwendung gefunden haben" sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger damit rügen wollen, dass die von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht zur Kenntnis genommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nur die Beweismittel heranzuziehen hat, die für seine Entscheidung erheblich sind. Das war hier nicht der Fall.