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BVerwG - Entscheidung vom 11.01.2006

3 B 134.05

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 134.05

DRsp Nr. 2006/3120

Gründe:

Der Senat hat über die Sache beraten, auch über die Frage der Rechtskraftwirkung des Urteils im Erstprozess hinaus. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass - ungeachtet aller schwierigen Verfahrensfragen - die sachlich vernünftige Regelung des Streits auf der Hand liegt und dass deshalb die baldige Beendigung des Rechtsstreits im Vergleichswege - auch zur Vermeidung eines zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwands - im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Beteiligten liegt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen dürfte begründet sein. Der Senat wird daher, sollte der hier vorgeschlagene Vergleich nicht zustande kommen, die Revision zulassen. Im Revisionsverfahren würde dann die Frage zu klären sein, welche Rechtskraftwirkung dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2004 mit Blick auf den vorliegend angefochtenen Zuordnungsbescheid vom 21. September 2004 zukommt. Die Antwort auf diese Frage erscheint derzeit als offen. Das rechtfertigt es, das Kostenrisiko des Verfahrens zum heutigen Zeitpunkt als für alle Beteiligten gleich anzusehen (§ 2 des Vergleichsvorschlags).

2. Sollte sich erweisen, dass die Rechtskraft des Urteils im Erstprozess für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend umstrittenen Zuordnungsbescheides vom 21. September 2004 ohne Bedeutung ist, so wäre die Klage abzuweisen. Die fragliche Überbaufläche ist nämlich der Beigeladenen zuzuordnen. Das ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV. Die Zugehörigkeit des Überbaugebäudes und damit der überbauten Grundfläche zum Sondervermögen Deutsche Post im Zeitpunkt des Beitritts ist offensichtlich. Zwar ist richtig, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die für Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV erforderliche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit der Zuordnung bei Grundstücken in der Regel an die Grundbuchlage geknüpft hat (BVerwGE 109, 128 >130<; 109, 221 >226<; Beschluss vom 28. Juli 2003 - BVerwG 3 B 31.03 -). Er hat aber deutlich gemacht, dass dies nur in der Regel so gilt; er hat nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit in besonders gelagerten Fällen auch durch andere Umstände begründet sein kann. So liegt es jedenfalls in Überbaufällen wie dem vorliegenden: Ist ein Gebäude ganz überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehört das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fällt auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen, selbst wenn das Überbaugrundstück im Übrigen - etwa aufgrund der Grundbuchlage - ebenfalls kraft Gesetzes in das Eigentum eines anderen Verwaltungsträgers oder eines anderen Sondervermögens des Bundes übergegangen ist. Daran ändert auch nichts, wenn die Überbaufläche zum sog. Altvermögen des anderen Verwaltungsträgers gehörte.