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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2006

9 PKH 1.06

BVerwG, Beschluß vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 9 PKH 1.06

DRsp Nr. 2006/22601

Gründe:

Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f., 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Was die Erfolgsaussichten der Klage angeht, kann - wie bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 (BVerwG 9 VR 3.06) - dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Teilplanfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2006 auf den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt stützen kann, die planerische Abwägung sei zu seinen Lasten defizitär, weil ein Vorkommen abbauwürdiger Bodenschätze sowie seine Vorbereitungen für die Errichtung einer dem Abbau und der Aufbereitung dienenden Betriebsstätte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Jedenfalls bestehen - vom Beklagten bislang nicht überzeugend ausgeräumte - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, weil diese sich auf eine Folgemaßnahme beschränkt (vgl. die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 10. Mai 2006 zum Verfahren BVerwG 9 VR 3.06).