Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 06.07.2006

9 VR 3.06

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 9 VR 3.06

DRsp Nr. 2006/19647

Gründe:

Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 8.06 anhängigen Anfechtungsklage hätte voraussichtlich Erfolg haben müssen. Der Antragsteller stützt diese Klage darauf, dass der angefochtene Teilplanfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2006 ihn in seinen Rechten als Eigentümer verletze, weil für den Straßenbau ihm gehörende Flächen in Anspruch genommen würden, ohne dass dortige Vorkommen von abbauwürdigen Bodenschätzen sowie seine Vorbereitungen für die Einrichtung einer dem Abbau und der Aufbereitung dienenden Betriebsstätte bei der planerischen Abwägung mit den ihnen zukommenden Gewicht Berücksichtigung gefunden hätten. Ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt - der streitig ist - ankommt, hätte der Senat dem Aussetzungsantrag voraussichtlich aus den Gründen stattgeben müssen, die der Berichterstatter den Beteiligten in seinen Hinweisverfügungen vom 10. und 22. Mai 2006 eröffnet hat. Insofern hat der Antragsgegner mit seiner prozessualen Erklärung, er sehe bis zur Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren von der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ab, lediglich die zu erwartende Entscheidung des Senats vorweggenommen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Antragsteller an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 52 Abs. 1 GKG . Die Festsetzung auf 30 000 EUR berücksichtigt, dass der Antragsteller den Verkehrswert der vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen zwar sehr viel höher einschätzt, diese Bewertung bei objektiver Betrachtung derzeit aber erheblichen Zweifeln unterliegt und bei einer Abschätzung des wirtschaftlichen Interesses, das der Antragsteller an der Klage hat, ohnehin der Verkehrswert nur mit einem gewissen Anteil berücksichtigt werden kann (vgl. die Empfehlung nach Ziff. 34.3 u. 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525). Es erscheint angemessen, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des sich danach ergebenden Streitwertes festzusetzen.