BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 A 2000.06
Gründe:
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 8 Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG ).