Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2006

4 A 2000.06

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 4 A 2000.06

DRsp Nr. 2006/19629

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 8 Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG ).