BVerwG, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 3.05
DRsp Nr. 2006/10994
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Das Gericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch seinen Beschluss vom 11. Januar 2006 ( 4 KSt 3.05) nicht verletzt. Der Kläger hatte beantragt, Gerichtskosten in den Verfahren BVerwG 4 B 51, 53, 54 und 55.05 wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Das Gericht hat seine Einwände gegen die Beschlüsse vom 8. September 2005 (4 B 51, 53, 54 und 55.05) zur Kenntnis genommen und erwogen, eine unrichtige Sachbehandlung jedoch nicht feststellen können.
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