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BVerwG - Entscheidung vom 11.01.2006

4 KSt 3.05

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 3.05

DRsp Nr. 2006/1505

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten für die Verfahren BVerwG 4 B 51, 53, 54 und 55.05. Er meint, dass die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Begehren bleibt ohne Erfolg. Es besteht keine Veranlassung, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung hat in den Verfahren BVerwG 4 B 51, 53, 54 und 55.05 - wie die Berichterstatterin bereits mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt hat - nicht stattgefunden. Die Gehörsrügen des Klägers gegen die Beschlüsse vom 8. September 2005 hat der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage (BVerwG 4 B 62 bis 65.05) zurückgewiesen. Weitere Einwände gegen den Kostenansatz als solchen hat der Kläger nicht vorgebracht; sie sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG .