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BGH - Entscheidung vom 26.04.2006

5 StR 118/06

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 5 StR 118/06

DRsp Nr. 2006/16132

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten

Bei der Prüfung, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des Fragerechts des Angeklagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzulängliche Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hat.

Es liegt noch kein Erörterungsmangel im Blick auf das Gebot angemessen zügiger Verfahrensförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 342 allein auf die Sachrüge zu beachten wäre. Dies gilt trotz einer beträchtlichen, vom Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Eröffnungsbeschluss im Juni 2005) bei einem überschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn andererseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die belastenden Angaben der Nebenklägerin als einziger maßgeblicher Belastungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach § 176 StGB bedurft; zudem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den Angeklagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung hat das Landgericht hinreichend Rechnung getragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 22.09.2005