BGH, Beschluß vom 22.02.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 69/04
Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufrechterhaltung seiner Haftpflichtversicherung während Nichtausübung des Berufs
Nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der für begrenzte Zeit als (Wahl-) Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 S. 1 BRAO ), indessen nicht auf seine Zulassung verzichtet, sondern sie während dieser Zeit ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers wegen fehlender Haftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ). Den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mittlerweile hat er auf seine Zulassung verzichtet; der deshalb ergangene Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist bestandskräftig. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die danach allein noch in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO , § 13a FGG zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel in der Sache voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch der Rechtsanwalt, der, wie der Antragsteller, für begrenzte Zeit als (Wahl-)Beamter den Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben darf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO ), indes nicht auf seine Zulassung verzichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ), sondern sie während dieser Zeit ruhen lässt, zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 47 Rdn. 14 und § 51 Rdn. 6; Henssler/Schaich in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 47 Rdn. 12). Mit dieser strikten Regelung soll dem Zweck der §§ 51 , 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO entsprechend ein umfassender Schutz der Rechtsuchenden gewährleistet werden. Insbesondere wird so eine Versicherungslücke nach Ablauf der das Berufsausübungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO auslösenden vorübergehenden Tätigkeit vermieden.