Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.03.2006

IX ZR 113/03

Normen:
BGB § 575 § 280

Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 114

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 113/03

DRsp Nr. 2006/8536

Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung

Der Prozessbevollmächtigte genügt seiner Beratungspflicht, wenn er der von ihm vertretenen Partei das erstinstanzliche Urteil unverzüglich übersendet und ihm mitteilt, wann die Berufungsfrist abläuft verbunden mit der Frage, ob Berufung eingelegt werden soll.

Normenkette:

BGB § 575 § 280 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwalt auch ohne besonderen Auftrag zu einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung verpflichtet ist, kommt es hier nicht an. Die Beklagten haben dem Kläger das landgerichtliche Urteil unverzüglich übersandt, ihm mitgeteilt, wann die Berufungsfrist abläuft, und ihn um Stellungnahme gebeten. Wenn der - prozesserfahrene - Kläger daraufhin, wie er behauptet, keinen Kontakt zu den Beklagten aufgenommen und auch keinen anderen Anwalt aufgesucht hat, kann er sich nicht nach Ablauf aller Fristen über fehlende Belehrungen beklagen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 171/02
Vorinstanz: LG Köln, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 71/02
Fundstellen
BRAK-Mitt 2006, 114