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BGH - Entscheidung vom 14.12.2006

I ZR 53/06

Normen:
UWG § 3

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen I ZR 53/06

DRsp Nr. 2006/30351

Irreführung durch Werbung mit einem Wirkungsversprechen

Eine Werbung mit einer empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat stellt ein irreführendes Wirkungsversprechen dar.

Normenkette:

UWG § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Verurteilung im Ausspruch zu 1, letzter Absatz des Tenors, ist, wie sich der Begründung des Verbots der übrigen Werbeaussagen insgesamt entnehmen lässt, ersichtlich darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung mit einer empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat ein irreführendes Wirkungsversprechen darstellt. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 126/05
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 4/05