BGH, Beschluß vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 StR 23/06
DRsp Nr. 2006/10861
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T.:
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 28.06.2005
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