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BGH - Entscheidung vom 04.04.2006

3 StR 23/06

BGH, Beschluß vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 StR 23/06

DRsp Nr. 2006/10861

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten T.:

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist als Protokollrüge unzulässig. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 189 GVG kann offen bleiben, ob ebenfalls eine Protokollrüge vorliegt. Jedenfalls beruht das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt dargestellten Gründen nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 28.06.2005