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BFH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX B 109/06

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 680

BFH, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX B 109/06

DRsp Nr. 2007/2881

WK-Abzug: Erhaltungsaufwendungen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Abzug der auf die Zusammenlegung zweier Wohnungen entfallenden Erhaltungskosten als WK zutreffend versagt wird, wenn es am Veranlassungszusammenhang zur Vermittlungstätigkeit fehlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihre Begründung die geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in Gestalt einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH hinreichend darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649 ; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829 , jeweils m.w.N.) und damit den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls ist die gerügte Divergenz nicht gegeben.

1. Das Finanzgericht (FG) weicht --entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den als Divergenz-Entscheidungen benannten BFH-Urteilen vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 (BFHE 193, 318 , BStBl II 2001, 787 ) und vom 20. Februar 2001 IX R 49/98 (BFH/NV 2001, 1022 ) ab. Es hat vielmehr auf der Basis dieser Rechtsprechung den Abzug der auf die Zusammenlegung der beiden Wohnungen entfallenen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) versagt; denn es fehle der entsprechende Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit der Kläger, auch im Hinblick auf die Selbstnutzung der zusammengelegten Wohnung nach Abschluss der Bau- und Renovierungsmaßnahmen. Zum einen seien hinsichtlich dieser Wohnung zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen alte Mietverhältnisse beendet und neue Mietverhältnisse nicht abgeschlossen gewesen, so dass die typisierende Annahme der BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen noch während der Vermietungszeit nicht greife; zum anderen könne angesichts der Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zum maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der Bau- und Renovierungsmaßnahmen nicht mehr auf eine noch fortbestehende Vermietungsabsicht der Kläger geschlossen werden.

Letztlich rügen die Kläger die in der (vermeintlich) unzutreffenden Umsetzung der BFH-Rechtsprechung liegende fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359 ; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Vorinstanz: FG Münster, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1375/02
Fundstellen
BFH/NV 2007, 680