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BFH - Entscheidung vom 21.02.2001

X B 112/00

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1022

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von [...]
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