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BFH - Entscheidung vom 21.04.2006

III S 31/05 (PKH)

Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c
FGO § 142
SGB III § 38
ZPO § 114

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1467
DStRE 2006, 1164

BFH, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen III S 31/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/18627

Kindergeld: Nachweis des ernsthaften Bemühens um Ausbildungsplatz

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Fragen, ob für den Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei der Agentur für Arbeit ausreicht und ob und unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen einstellen kann, noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ; FGO § 142 ; SGB III § 38 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsklägerin ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Fragen, ob für den Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) die Meldung als Ausbildungsplatzsuchender bei der Agentur für Arbeit (§ 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB III --) ausreicht und ob und unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen einstellen kann, noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und zu der ähnlich gelagerten Frage bei arbeitsuchenden Kindern (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 38 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB III ) Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Die Gewährung von PKH ist auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommene und als unverändert bestätigte Darstellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Vorinstanz geboten (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ).

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 142 FGO i.V.m. § 121 ZPO .

Fundstellen
BFH/NV 2006, 1467
DStRE 2006, 1164