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BVerwG - Entscheidung vom 21.09.2005

2 A 5.04

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 2 A 5.04

DRsp Nr. 2006/8227

Gründe:

I.

1. Der Kläger ist Oberregierungsrat (BesGr A 14) beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er war in der Dienststelle - in y eingesetzt. Dort wurde ihm am 1. April 2001 ein mit A 15 bewerteter Dienstposten übertragen und am 15. Oktober 2001 seine Bewährung auf diesem Dienstposten rückwirkend zum 1. Oktober desselben Jahres festgestellt. Die Beförderung des Klägers zum Regierungsdirektor unterblieb im Zuge der alsbald einsetzenden organisatorischen Änderungen bei den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Raum y/z.

Die Beklagte löste die y Dienststelle am 31. Dezember 2002 auf, stellte ihren Auftrag ein und teilte ihre Dienstposten sukzessive der Dienststelle - in x zu. Die Beschäftigten der aufgelösten Dienststelle wurden, soweit sie nicht in x tätig werden wollten, zum Bundesamt für Verfassungsschutz versetzt oder zu anderen Dienststellen des BND umgesetzt. Da die Versetzung des Klägers zum Bundesamt für Verfassungsschutz scheiterte und er einen ihm angebotenen, nach A 15 bewerteten Dienstposten in x nicht übernehmen wollte, wurde er zunächst zur vorübergehenden Dienstleistung in der Dienststelle - in z eingesetzt und dorthin am 15. September 2003 endgültig auf einen mit A 14 bewerteten Dienstposten umgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. September 2003 erhob der Kläger gegen seine Nichtbeförderung Widerspruch mit der Begründung, er hätte im August 2003 zum Regierungsdirektor befördert werden müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er den ersten Platz in der Beförderungsrangliste der Beklagten eingenommen; eine besetzbare entsprechende Planstelle sei vorhanden gewesen. Außerdem beantragte er, der Beklagten durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, Beförderungen nach A 15 vorzunehmen, solange über den Widerspruch nicht bestandskräftig entschieden ist. Das Anordnungsverfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2003 eingestellt, nachdem die Beklagte dem Kläger zugesichert hatte, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für ihn freizuhalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger habe nie auf Platz 1 der Beförderungsliste gestanden. Denn schon mit der Auflösung der Dienststelle sei der dem Kläger übertragene höherwertige Dienstposten zur neuen Dienststelle - nach x: verlegt worden. Mit der Verlegung sei ihm der Dienstposten entzogen worden. Vom Zeitpunkt der Auflösung dieser Dienststelle bis zu seiner endgültigen Umsetzung sei der Kläger zwar noch auf einem höherwertigen Dienstposten bei der Dienststelle - (x) haushaltstechnisch gebucht gewesen, doch seien ihm in der Dienststelle - (z) keine höherwertigen Aufgaben übertragen worden. In seinen Rechten als Mitglied des örtlichen Personalrats sei er nicht verletzt. Mit der Auflösung der Dienststelle - (y) sei der örtliche Personalrat weggefallen, so dass der Kläger sich nicht auf §§ 8 , 24 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 BPersVG berufen könne. Der Gesamtpersonalrat sei mit Schreiben des Präsidenten des BND vom 14. Februar 2002 von der Auflösung der Dienststelle - (y) informiert worden, habe der Maßnahme jedoch nicht rechtzeitig widersprochen und ihr später sogar zugestimmt.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Bundeskanzleramtes vom 21. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach A 15 zu befördern,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, über das Beförderungsbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

2. Der Kläger erhielt Einsicht in den von der Beklagten vorgelegten Vorgang "Fortschreibung der Beförderungsreihung". Diese Unterlagen enthalten mehrere unleserlich geschwärzte personenbezogene Daten. Die Beklagte begründet die Schwärzungen unter Berufung auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit ihrer Verpflichtung zur Wahrung schutzwürdiger Rechte Dritter. Demgegenüber macht der Kläger geltend, die ihm gewährte Akteneinsicht genüge nicht seinem Anspruch aus § 100 Abs. 1 VwGO ; eine effektive Prozessführung sei nur möglich, wenn sämtliche, ihn betreffende Beförderungsreihungslisten ungeschwärzt und darüber hinaus noch weitere, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorgelegt würden.

Der Kläger beantragt,

die Sache dem nach § 99 Abs. 2 VwGO zuständigen Fachsenat zu der Feststellung vorzulegen, dass die Weigerung der Beklagten, die Beförderungsreihungslisten ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist.

Die Beklagte hält die Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen für nicht entscheidungserheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den dem Gericht vorgelegten Vorgang der Beklagten "Fortschreibung der Beförderungsreihung" sowie die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Klage und Antrag sind unbegründet.

1. Der Senat, der nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug berufen ist, macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Gerichtsbescheid zu erlassen. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf; sie geht nach der Einschätzung des Senats (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220 >222 f.< noch zu Art. 2 § 1 EntlG) nicht über die durchschnittliche Komplexität eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Nach dem Vortrag der Beteiligten sowie bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vernünftigerweise ausgeschlossen, dass eine mündliche Verhandlung neue Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art ergeben könnte.

2. Soweit der Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn - unabhängig vom Ort des wahrzunehmenden Dienstpostens - nach A 15 zu befördern, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat (stRspr, u.a. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 121.62 - BVerwGE 19, 252 >254<, vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 und vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 jeweils m.w.N.). Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3 >7<; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 und vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 11.82 - BVerwGE 68, 109 ).

Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Denn in dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Beförderungsanspruch geltend gemacht hat, stand lediglich der ihm von der Beklagten angebotene Beförderungsdienstposten in x zur Verfügung. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Auch einen nach A 15 bewerteten Dienstposten, dessen Freihaltung die Beklagte dem Kläger im Anordnungsverfahren zugesichert hat, hat der Kläger bisher nicht übernommen. Ein anderer Beförderungsdienstposten wurde dem Kläger vom Dienstherrn nicht angeboten, so dass der geschilderte Ausnahmefall nicht gegeben ist.

3. Auch mit dem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, über das Beförderungsbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Klage unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG . Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 ). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (vgl. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 121.62 - BVerwGE 19, 252 >255<; vom 9. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 62.73 - BVerwGE 49, 214 >220< und vom 16. Oktober 1975 - BVerwG 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232 >237<). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Dieser kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 >372< m.w.N.). Für die Fehlerhaftigkeit der unterlassenen Beförderung trägt der Beamte grundsätzlich die materielle Beweislast (vgl. Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - a.a.O.). Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass die Beklagte mit der Weigerung, ihn nach A 15 zu befördern, dessen subjektive Rechte nicht verletzt hat.

a) Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 BHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (vgl. Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 26.80 - BVerwGE 65, 253 >256 f.<, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1) oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt (vgl. Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3). Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl. Urteile vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 >317<, vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - a.a.O.). Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten. Auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - a.a.O.); auch wenn der Beamte die "Beförderungsreife" besitzt, kann er z.B. nicht verlangen, dass ein "Beförderungsdienstposten" entsprechend A 15 zu "seiner" Dienststelle verlegt wird, wenn dafür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht.

Der Kläger bestreitet nicht, dass im Großraum y-z derzeit kein mit A 15 bewerteter, für ihn geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht. Er macht jedoch geltend, ein solcher Dienstposten sei vorhanden gewesen, als er den ersten Platz der Beförderungsreihung des BND eingenommen habe. Daher hätte er bereits im August 2003 befördert werden müssen. In Betracht seien im August 2003 zwei Dienstposten gekommen: der ihm in der Dienststelle - in y übertragene und zur Dienststelle - in x unter Verletzung seiner Rechte als Mitglied des örtlichen Personalrats verlagerte Dienstposten sowie der ihm im September 2003 in der Dienststelle - in z endgültig übertragene Dienstposten. Damit macht der Kläger sinngemäß geltend, die Beklagte habe ihn aus unsachlichen Gründen von der Beförderung auf einem Dienstposten im Großraum y-z ausgeschlossen; sie habe damit ihre nach § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG bestehende Pflicht verletzt, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Dieser Rechtsstandpunkt ist unzutreffend.

Zwar macht die Beklagte geltend, eine Beförderung des Klägers als dem Erstplazierten in der Beförderungsreihung sei nicht in Betracht gekommen, weil er den Dienstposten in der Dienststelle - in y mit dessen Verlagerung zur Dienststelle - in x verloren habe und zeitgleich von der Beförderungsreihung gestrichen worden sei, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits den ersten Listenplatz eingenommen zu haben. Da ihm anschließend kein anderer mit A 15 bewerteter Dienstposten übertragen worden sei, habe er den ersten Platz der Beförderungsreihung nie eingenommen. Ob diese rechtliche Begründung der Beklagten, die - nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag - ihrer Praxis entspricht, Beförderungen nach A 15 mit Hilfe fortgeschriebener Beförderungsreihungen durchzuführen, mit den im Senatsurteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - (a.a.O.) aufgestellten, aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätzen übereinstimmt, kann unentschieden bleiben. Hierauf kommt es nicht an, weil die Beförderung des Klägers bereits mangels eines weiteren für ihn geeigneten Dienstpostens unterbleiben musste.

Der dem Kläger ursprünglich übertragene, mit A 15 bewertete Dienstposten der Dienststelle - in y wurde in die Dienststelle - in x verlegt. Die Verlegung wurde demzufolge spätestens mit ihrem tatsächlichen Vollzug am 12. Mai 2003 wirksam, also lange vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Beförderungsanspruch aus seiner Rangstelle in der Beförderungsreihung ableitet. Dessen Rechtsauffassung, der Gesamtpersonalrat des BND habe der Verlegung der Dienststelle erst im Oktober 2003 zugestimmt, so dass diese Maßnahme erst mit der Zustimmung wirksam geworden sei, ist unzutreffend. Denn die Verlegung einer Dienststelle des BND bedarf lediglich der Mitwirkung des Personalrats, nicht jedoch seiner Zustimmung. Dies ergibt sich aus § 86 Nr. 9 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 und 2 BPersVG . Äußert sich der Gesamtpersonalrat des BND nicht innerhalb der nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorgesehenen Frist, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Beklagte hat vorgetragen, der Präsident des BND habe den Gesamtpersonalrat am 14. Februar 2002 von der Verlegungsabsicht schriftlich informiert, dieser habe der geplanten Maßnahme jedoch innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht widersprochen. Der Kläger hat diesen Vortrag nicht bestritten, sondern lediglich auf den Zeitpunkt der späteren Zustimmung des Gesamtpersonalrats abgestellt. Da die gesetzliche Fiktion der Billigung der Verlegung durch den Gesamtpersonalrat bereits vor dessen Zustimmung eingetreten war, konnte diese keine rechtliche Wirkung erzeugen. Auf ihren Zeitpunkt kommt es daher nicht an.

b) Ein konkret-funktionelles Amt wird einer Behörde oder sonstigen Stelle der Verwaltung durch Organisationsakt des Dienstherrn zugeordnet. Das gilt auch für den Fall, dass ein bestehender Dienstposten einer anderen Behörde oder Dienststelle zugeordnet wird. Beide Maßnahmen berühren keine subjektiven Rechte des Beamten, insbesondere nicht die geltend gemachte Verletzung des Klägers in seinen besonderen Rechten als Personalratsmitglied. Mit der Auflösung der Dienststelle - (y) entfiel ersatzlos auch die gewählte örtliche Personalvertretung. Denn die Existenz einer Personalvertretung ist mit dem Bestand der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, zwangsläufig verbunden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 5.91 - Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr. 7 m.w.N.). Sie wird rechtlich behandelt, als sei ihre Wahl nichtig (vgl. Beschluss vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5). Die Wahl einer Personalvertretung nach Auflösung der Dienststelle ist nichtig. Lediglich für die Abwicklung der mit der Auflösung der Dienststelle verbundenen Maßnahmen behält die Personalvertretung, die im Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle im Amt war, ein Restmandat. Würde unterstellt, der Kläger habe ein solches Restmandat besessen, könnten seine Rechte als Mitglied des Restpersonalrats im Sinne der § 24 Abs. 1 und § 47 Abs. 2 BPersVG durch Maßnahmen, die mit der Umorganisation zusammenhängen, schon begrifflich nicht verletzt worden sein.

c) Der Kläger kann ferner daraus, dass der Dienststelle in y noch nach dem 30. April 2003 ein Raum zur Verfügung gestellt worden sein soll, nicht zwingend auf deren Fortbestand schließen. Dieser Umstand könnte auch nur ein Indiz dafür sein, dass der betreffende Raum etwa für Abwicklungsaufgaben benötigt wurde.

d) Aus der Übertragung des Dienstpostens in der Dienststelle - (z) kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Neubescheidung ableiten. Denn dieser Dienstposten ist von der Beklagten mit A 14 bewertet. Die gerichtliche Überprüfung dieser Bewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt. Jedenfalls obläge es dem Kläger, darzulegen, warum die Bewertung dieses Dienstpostens rechtswidrig ist und ihn in subjektiven Rechten verletzt. Hierzu hat der Kläger nichts Substantielles vorgetragen. Nicht erheblich ist, dass Stellen des BND, die nicht für die Bewertung dieses Dienstpostens zuständig sind, eine Empfehlung oder Einschätzung über die Wertigkeit des dem Kläger in der Dienststelle - (z) übertragenen Dienstpostens abgegeben haben. Zu einer verbindlichen Bewertung und Einstufung eines Dienstpostens berufen ist allein die Stelle der Beklagten, die hierfür zuständig ist.

4. Zu Unrecht rügt der Kläger, ihm sei in nur unzureichendem Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Zur Verfolgung seiner beiden Klageanträge benötigt er keine Einsicht in die nicht oder nur geschwärzt vorgelegten Unterlagen.

a) Sein Antrag, die Sache dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten, ungeschwärzte Beförderungsreihungen vorzulegen, ist unbegründet. Da die Verlegung der Dienststelle - von y nach x bereits vor dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, ab dem der Kläger aus seiner vermeintlich ersten Rangposition in der Beförderungsreihung einen Beförderungsanspruch herleitet, kommt es auf den Inhalt der nur teilweise geschwärzt vorgelegten Beförderungsreihungslisten nicht an. Denn schon nach der vorliegend nicht im Einzelnen rechtlich zu bewertenden Beförderungspraxis der Beklagten wurde der Kläger mit der Verlegung seines Dienstpostens nach x von dieser Liste gestrichen. Daher spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt er vor Mai 2003 welche Rangstelle eingenommen hat und ob andere Beamte, die eine Rangstelle auf dieser Liste eingenommen haben, seit August 2003 befördert worden sind. Der Kläger kann daraus weder für seinen Beförderungsanspruch noch für seinen Antrag auf Neubescheidung etwas herleiten.

b) Das gilt ebenso für die weiteren, vom Kläger zur Einsichtnahme reklamierten Dokumente. Das Schreiben der Dienststelle - vom 15. Mai 2002 (Az. -), in dem der aus der Sicht des Klägers schädliche rechtswidrige Abfluss von Informationen zu seiner Person bestätigt worden sein soll, ist für die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger außer dem A 15-Dienstposten in x keine weitere Beförderungsstelle anzubieten, belanglos. Diese Entscheidung ist ersichtlich in keiner Weise auf den Kläger bezogen. Das Schreiben des Bereiches -, in dem dem Kläger die weitere Ausübung seiner mit A 15 bewerteten Tätigkeit in dem in Rede stehenden Zeitraum bestätigt worden sein soll, ist dem Kläger auf Anordnung des Gerichts vom 24. Januar 2005 vorgelegt worden. Das Schreiben des stellvertretenden Dienststellenleiters - vom 15. April 2003 (Az. -) bestätigt nur, dass der Dienststelle in y auch noch nach dem 30. April 2003 ein Raum zur Verfügung gestellt worden ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist schließlich die beantragte Vorlage von Nachweisen über den Einsatz eines ehemaligen Abteilungsleiters (B 3) auf einem zuvor nicht vorhandenen, eigens konstruierten Dienstposten im Ausland zur geräuschlosen ämtergleichen "Versorgung und Beschäftigung", ferner die vergleichbare "Versorgung" eines mit A 16 besoldeten Beamten durch Versetzung zum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammen mit der Abgabe seines Haushaltspostens an die neue Dienststelle, der Umorganisation ganzer Dienstbereiche und Hierarchien bei gleichzeitiger Höherbewertung eines Dienstpostens von A 14 nach A 16 zur vergleichbaren Unterbringung einer mit A 16 besoldeten Mitarbeiterin. Da die Beklagte dem Kläger in x einen Beförderungsdienstposten angeboten hat und diesen sogar noch bis zum Abschluss dieses Verfahrens bereithält, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger für einen solchen Dienstposten für geeignet hält. Die aufgezeigten Vorgänge sind daher nicht geeignet, die vom Kläger vermutete Benachteiligung gerade in seiner Funktion als Personalratsmitglied zu belegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

B e s c h l u s s

er Wert des Streitgegenstandes wird auf 14 604,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG ; zweifacher Jahresbetrag der Differenz der Besoldungsgruppen A 14 und A 15).