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BVerwG - Entscheidung vom 05.09.2005

6 C 4.05

BVerwG, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 6 C 4.05

DRsp Nr. 2005/17346

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der börsennotierten R. AG Medizintechnik. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Maßnahmen ersuchte die Beklagte zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des § 15 Abs. 1 WpHG zunächst das Unternehmen, sodann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Kläger um Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben.

Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2005, durch das die Klage abgewiesen worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungen versehen am 4. März 2005 zugestellt worden. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 beantragt, "das Verfahren zur Sprungrevision zuzulassen". Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 auf mündliche Verhandlung verzichtet und zugleich die Gegenseite gebeten, "Einverständnis für eine Sprungrevision mitzuteilen". Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 19. Februar 2004 bei der Beklagten angefragt, ob "ebenfalls die Zulassung der Revision beantragt (wird)". Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. März 2004 auf die Verfügung des Gerichts vom 19. Februar 2004 mitgeteilt, "dass ich mich dem Antrag der Gegenseite auf Zulassung der Revision anschließe".

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2005, der am 24. März 2005 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Revision eingelegt. Sie haben den Schriftsatz der Beklagten vom 2. März 2004 in Ablichtung beigefügt, in welchem sich diese dem "Antrag der Gegenseite auf Zulassung der Revision" angeschlossen hatte. Der Kläger meint, dies sei als Zustimmung zur Sprungrevision im Sinne von § 134 Abs. 1 VwGO anzusehen.

II.

Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.

Gemäß § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist, wenn die Revision - wie hier - im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen worden. Der Revisionsschrift ist nicht eine schriftliche Zustimmung der Beklagten zur Einlegung der Revision beigefügt worden, sondern lediglich die Ablichtung eines bereits vor Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsatzes über die Anschließung an den "Antrag _ auf Zulassung der Revision".

Zwar ist unter den Umständen des Falles die Übersendung einer Ablichtung des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. März 2004 als solche nicht bedenklich, da sich das Original dieses Schriftsatzes bereits in den Gerichtsakten befand (vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 C 1.01 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 49).

Mit dem Schriftsatz vom 2. März 2004 hatte die Beklagte jedoch nicht der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. In der Anschließung an den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision kann die Zustimmung zu deren Einlegung hier nicht gesehen werden.

Antrag auf Zulassung der Revision und Einverständnis mit der Einlegung der Revision unterscheiden sich grundsätzlich. Eine Zustimmung zur Zulassung der Revision oder ein eigener Antrag auf Zulassung der Revision können regelmäßig nicht als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision angesehen werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 >142<; Beschluss vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 C 108.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 24 sowie insbesondere Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40). Zwischen beiden Erklärungen bestehen wesentliche Unterschiede. Die Zustimmung zum Antrag auf Zulassung und ein eigener Antrag des späteren Rechtsmittelgegners sind nicht erforderlich, damit das Verwaltungsgericht auf Antrag des späteren Rechtsmittelführers die Sprungrevision zulässt. Ein eigener Antrag auf Zulassung bringt dem späteren Rechtsmittelgegner nur Vorteile, weil er bei noch offenem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aussicht eröffnet, bei einem Unterliegen über zwei Rechtsbehelfe zu verfügen, nämlich die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO ) und zusätzlich die zugelassene Sprungrevision. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision gilt hingegen als Verzicht auf die Berufung (§ 134 Abs. 5 VwGO ). Die Partei, die vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits die Zustimmung zur Einlegung abgibt, verschließt sich damit die Möglichkeit, nach einem Unterliegen ein Berufungsverfahren durchzuführen. Außerdem würde sie sich bereits vorab der Möglichkeit berauben, Verfahrensmängel (auch im Wege der Gegenrüge) geltend zu machen (§ 134 Abs. 4 VwGO ). Ein derartiger Inhalt kann einer Prozesserklärung nur beigemessen werden, wenn sie eindeutig die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zum Ausdruck bringt. Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, kann ein vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils erklärter Antrag auf Zulassung oder wie hier der Anschluss an einen Antrag auf Zulassung der Sprungrevision als Zustimmung zu deren Einlegung angesehen werden (Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7).

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Anders als in dem von dem Kläger angeführten Verfahren (Beschluss vom 8. März 2002 - BVerwG 5 C 54.01 -) war die Erklärung der Beklagten nicht erst nach Zulassung der Sprungrevision und in Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts abgegeben worden, sondern im Vorfeld der Entscheidung. Der Ablauf des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lässt keinen verlässlichen Schluss darauf zu, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 2. März 2004 bereits vor Kenntnis des angefochtenen Urteils auf die Berufungsinstanz verzichten wollte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 geäußert, dass der den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien zugrunde liegende Sachverhalt "weitestgehend" unstreitig sei. Sie hatten ferner ausgeführt, dass über eine grundlegende Rechtsfrage gestritten werde und im Falle des Unterliegens "die Einlegung von Rechtsmitteln diesseits nicht ausgeschlossen werden" könne. Daher werde vorsorglich schon jetzt beantragt, "das Verfahren zur Sprungrevision zuzulassen". Zur Begründung wurde auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Verfügungen vom 29. Januar 2004 Doppel dieses Schriftsatzes der Beklagten zur Kenntnis zugeleitet und unter Hinweis auf einen Beschluss vom 4. April 2003, dessen Bestätigung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 TG 1099/03 -) und ein Urteil des Verwaltungsgerichts (betr. Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 21 WpHG durch den Insolvenzverwalter; dazu Urteil des Senats vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 4.04 -) bei den Parteien angefragt, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004 Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt und zugleich ausgeführt: "Die Gegenseite wird gebeten, Einverständnis für eine Sprungrevision mitzuteilen." Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2004 zur Stellungnahme zugeleitet. Die Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 17. Februar 2004 auf die Verfügung vom 29. Januar 2004 mitgeteilt, auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Dieser Schriftsatz wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 19. Februar 2004 unter Beifügung einer Bemerkung bezüglich der Entscheidung durch den Einzelrichter übermittelt. Diese Verfügung wurde unter demselben Tag der Beklagten mit folgender Anfrage zugeleitet: "Wird ebenfalls die Zulassung der Revision beantragt?" Daraufhin erklärte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 2. März 2004: "_ teile ich auf die Verfügung des Gerichts vom 19. Februar 2004 mit, dass ich mich dem Antrag der Gegenseite auf Zulassung der Revision anschließe."

Aus diesem Ablauf lassen sich verlässliche Schlüsse auf ein Verständnis der Erklärung der Beklagten vom 2. März 2004 dahin, dass die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt werde, nicht ziehen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt "weitestgehend" geklärt sei. Von einer umfassenden Klärung des Sachverhalts gingen sie danach selbst nicht aus, so dass jedenfalls vor Kenntnis des Urteils ein Verzicht auf eine weitere Tatsacheninstanz nicht selbstverständlich war. Die Bitte der Prozessbevollmächtigten um Mitteilung des Einverständnisses "für eine Sprungrevision" war in dem Verfahrensstadium, in dem sie geäußert wurde, angesichts des Fehlens eines Urteils des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig bereits auf die Abgabe der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision gerichtet, da noch nicht feststehen konnte, dass die Klage abgewiesen werden würde. Die Anfrage des Gerichts vom 19. Februar 2004 war - dem Verfahrensstand bei ihrer Stellung entsprechend - auf den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gerichtet. Dass sie als solche prozessrechtlich entbehrlich war, führt nicht dazu, sie in einem vom Wortsinn abweichenden Verständnis auszulegen. Sie war an die Beklagte gerichtet, die sie ihrem Wortlaut gemäß verstanden und sich dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision angeschlossen hat. Selbst wenn die Bitte des Klägers um Mitteilung des Einverständnisses "für eine Sprungrevision" bereits auf die Zustimmung zur Einlegung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gerichtet war und so verstanden werden musste, hat die Beklagte diesem Anliegen in ihrem Schriftsatz vom 2. März 2004 nicht Rechnung getragen, der allein auf die Verfügung des Gerichts vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt und nicht auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Februar 2004.

Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärung vom 2. März 2004 bietet auch der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. August 2005 angesprochene Rechtsstreit eines der Socii des Klägers in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte keinen Anhalt. In dem angeführten Verfahren hatte die Beklagte erst nach Erlass des dort angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 17. Februar 2004 ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erteilt, wie der Kläger in dem angeführten Schriftsatz selbst darlegt. Außerdem stellten sich in dem anderen Verfahren Fragen zu §§ 4 und 21 WpHG , während es hier um solche im Zusammenhang mit § 15 WpHG in der Fassung vor dem Änderungsgesetz vom 28. Oktober 2004 (BGBl I S. 2630) geht. Daher kann auf sich beruhen, welche Bedeutung ein prozessuales Verhalten in einem Parallelrechtsstreit für die Auslegung einer Prozesserklärung haben kann (dazu Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 32.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 41). Selbst wenn sich die Parteien, wie der Kläger vorträgt, damals einig gewesen sein sollten, dass auch in dem vorliegenden Verfahren "eine Klärung der hier gestellten Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen sollte", bedeutet das schon vom Wortlaut her nicht zwingend, dass dies unter Übergehung der Berufungsinstanz geschehen sollte.

Auch sonstige Umstände führen nicht auf eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 2. März 2004. Namentlich lag keine eindeutige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor, die eine unmittelbare Anrufung des Revisionsgerichts als nahe liegend hätte erscheinen lassen können. Der von dem Kläger angesprochene Beschluss dieses Gerichts vom 7. Oktober 2003 - VGH 6 TG 1099/03 -, der in Ablichtung in den Gerichtsakten enthalten ist (GA 84 ff.), gibt dafür nichts her. Es handelt sich um einen Beschluss in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren, in dem das Gericht nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe geprüft hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ). Der dortige Antragsteller, ein Insolvenzverwalter, hatte seine Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 16 Abs. 4 WpHG (zu Insidergeschäften) eingeräumt, so dass das Gericht sich mit dieser Frage nicht auseinander zu setzen brauchte. Der Kläger selbst weist zudem in seiner Klageschrift vom 17. November 2003 darauf hin, dass das hier interessierende Rechtsproblem zu § 15 WpHG bis dahin in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht erörtert worden sei (vgl. auch seinen Schriftsatz vom 11. Dezember 2003). Es lag, anders als in dem dem Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - (a.a.O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, keine divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe vor, die eine möglichst rasche Klärung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht aus der Sicht der Beklagten hätte wünschenswert erscheinen lassen. Ob, wie der Kläger darlegt und die Beklagte bestreitet, die Beklagte ein besonderes Interesse an alsbaldiger, revisionsgerichtlicher Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage zum Wertpapierhandelsrecht hatte oder haben musste, kann auf sich beruhen. Ein derartiges Interesse mag bei auslegungsfähigem Wortlaut einer prozessualen Erklärung neben anderen Umständen eine gewisse Bedeutung haben. Ist jedoch, wie hier, der Wortlaut einer Erklärung eindeutig und fehlen auch sonstige Hinweise auf einen weitergehenden Inhalt der Erklärung, kann allein ein nicht nach außen bekundetes, also allenfalls den Willensbildungsprozess betreffendes Interesse an einer alsbaldigen Revisionsentscheidung die Auslegung einer Prozesserklärung nicht bestimmen.

Die Revision ist deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen. Auf die materiellrechtlichen Rechtsfragen kann der Senat daher nicht eingehen. Das verbietet sich, weil der vorliegende Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern ergeht, während über eine zulässige Revision in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden wäre. Außerdem könnten Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtslage nicht an der Bindungswirkung entsprechend § 121 VwGO teilnehmen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 6716/03