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BVerwG - Entscheidung vom 27.01.2005

7 C 12.04

Normen:
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Fundstellen:
NJ 2005, 239

BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 7 C 12.04

DRsp Nr. 2005/3208

Ausschluss der Rückübertragung bei rechtsgeschäftlicher Verfügung zur Abwendung besatzungsrechtlicher Enteignung

»§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung auch solcher Vermögenswerte aus, die der Eigentümer durch rechtsgeschäftliche Verfügung verloren hat, wenn das Rechtsgeschäft der Abwendung einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage diente.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks K. Straße 43 in P.

Die Rechtsvorgänger der Kläger, Rosa und Gotthardt H., waren seit 1938 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Alleinerbe der 1980 verstorbenen Rosa H. war Gotthardt H. Er verstarb seinerseits 1990. Die Kläger sind seine Erben.

Das Grundstück war früher 10 240 m² groß. Auf ihm ist ein Gebäude errichtet. Der Landrat des Kreises S. enteignete das Grundstück durch Verfügung vom 31. Oktober 1945 zu Gunsten der Gemeinde P. Auf einen Einspruch der Rechtsvorgänger der Kläger einigte die Gemeinde sich mit ihnen im November 1945 dahin, dass den Rechtsvorgängern der Kläger im Wesentlichen die unbebauten Flächen des Grundstücks verbleiben sollten, während die Gemeinde das Gebäude mit umgebenden Flächen erhalten sollte.

Nach weiterem Streit schlossen die Rechtsvorgänger der Kläger und die Gemeinde im Juni 1947 einen Vergleich über die Aufteilung des Grundstücks. Nach dessen Teilung übertrugen die Rechtsvorgänger der Kläger durch Vertrag vom 14. Januar 1948 das Eigentum an dem verbliebenen, jetzt etwa 2 250 m² großen Grundstück unentgeltlich der Gemeinde. Diese wurde aufgrund der in dem Vertrag erklärten Auflassung im November 1948 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde im Jahre 1952 in das Eigentum des Volkes umgeschrieben. Seit Mitte der fünfziger Jahre ist in einem Teil des Gebäudes das Rathaus untergebracht. Eigentümer des Grundstücks ist jetzt die Beigeladene.

Die Kläger beantragten im Oktober 1990 die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks.

Nach Ablehnung dieses Antrags und Zurückweisung ihres Widerspruchs haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen das Grundstück Gemarkung P. Flurstück 84 zurückzuübertragen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben: Die Rückübertragung sei nicht durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die Rechtsvorgänger der Kläger hätten ihr Eigentum nicht durch eine Enteignung verloren, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung. Der Vertrag mit der Gemeinde sei aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zustande gekommen. Die Rechtsvorgänger der Kläger seien zum Abschluss dieses Vertrages mit der Drohung genötigt worden, die Enteignungsverfügung vom 31. Oktober 1945 zu vollziehen, mit der Folge eines Verlustes des gesamten Grundstücks. Diese Drohung sei rechtswidrig gewesen, weil es für die Enteignung keine rechtliche Grundlage im Besatzungsrecht gegeben habe. Die Rückübertragung des Grundstücks sei nicht nach § 5 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Insbesondere sei das Gebäude nicht mit erheblichem baulichen Aufwand zu einem Rathaus umgenutzt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt. Das Grundstück sei auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und diese Enteignung sei auch vollzogen worden. Die späteren Vereinbarungen stellten keine gesonderte rechtsgeschäftliche Verfügung über das Grundstück dar, aufgrund deren der Eigentumsverlust allein eingetreten sei. Sie hätten nur dazu gedient, die Folgen der Enteignung abzumildern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Vereinbarungen nicht aufgrund unlauterer Machenschaften zustande gekommen. Die vorliegenden Schriftstücke gäben für eine rechtswidrige Drohung nichts her. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Voraussetzungen eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lägen nicht vor, habe es seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt.

Die Beklagte unterstützt die Revision der Beigeladenen: Es liege nahe, den Begriff der Enteignung in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dahin auszulegen, dass er nicht nur einseitige hoheitliche Maßnahmen erfasse, sondern auch andere Vorgänge, soweit ein kausaler Zusammenhang zu einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme bestehe.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil: Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass eine Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht stattgefunden habe. Der Eigentumsverlust beruhe allein auf dem Vertrag zwischen ihren Rechtsvorgängern und der Gemeinde. Dieser Vertrag stelle nicht den teilweisen Vollzug der Enteignungsverfügung dar. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beschränke den Restitutionsausschluss ausdrücklich auf Enteignungen. Eine entsprechende Anwendung auf rechtsgeschäftliche Vermögensverluste stehe mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass ihre Rechtsvorgänger durch unlautere Machenschaften, nämlich mittels Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zur Aufgabe ihres Eigentums an dem Grundstück bewegt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt. Es habe den Vortrag der Beigeladenen berücksichtigt, aus dem sich jedoch kein erheblicher baulicher Aufwand bei der Umnutzung des Gebäudes ergeben habe.

II.

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks ist durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ).

Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Wiedergutmachung solcher Enteignungen nach dem Vermögensgesetz ist damit ausgeschlossen.

Zwar haben die Rechtsvorgänger der Kläger ihr Eigentum nicht aufgrund einer Enteignung, sondern durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung verloren. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist aber über die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage hinaus auch auf den Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche Verfügungen zu erstrecken, welche eine (angedrohte) Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage oder deren (angedrohten) Vollzug abwenden sollten; denn unter dieser Voraussetzung bilden die drohende Enteignung oder deren drohender Vollzug und die Veräußerung des Grundstücks einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung ersetzt nur den Vollzug der Enteignung. Beide sind einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung nicht zugänglich.

Hiervon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgegangen. Er hat diesen Schädigungstatbestand verneint, wenn ein staatlicher Verwalter mit der Veräußerung nur einer sonst sicheren Enteignung des Grundstücks zuvorgekommen ist (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 5.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114). Denn ein solcher Vermögensverlust beruhte unabhängig von der Veräußerung des staatlichen Verwalters der Sache nach auf der bevorstehenden Enteignung. Ebenso war hier die rechtsgeschäftliche Veräußerung ohne die vorausgegangene Enteignungsverfügung nicht denkbar. Die Enteignung stellte im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts die zwingende Alternative zum vertraglich vereinbarten Eigentumsverlust dar (vgl. Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130).

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung lässt sich zudem regelmäßig nur dann als schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bewerten, wenn auch die angedrohte Enteignung eine schädigende Maßnahme gewesen wäre. Die Bewertung der Veräußerung als unlautere Machenschaft knüpft daran an, dass die angedrohte Enteignung zumindest rechtswidrig gewesen wäre. Es ist aber gerade der Sinn des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die Enteignung einer solchen Bewertung durch Behörden und Gerichte zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und der Beigeladenen dazu diente, den Vollzug der Enteignungsverfügung abzuwenden. Bei dieser Enteignung hat es sich auch um eine solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt.

Wie den Klägern einzuräumen ist, lässt sich die Enteignung des Grundstücks durch den Landrat des Landkreises S. keiner Enteignungsaktion zuordnen, welche durch die Besatzungsmacht angestoßen worden ist. So lässt sich ein Zusammenhang mit den Enteignungen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone nicht herstellen, die auf den Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die "Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien" zurückgingen.

Das ist aber auch nicht erforderlich. Die Enteignung ist unabhängig davon auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen. Wenngleich deutsche Stellen auch vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 schon staatliche Befugnisse ausgeübt hatten, so war dies doch nur aufgrund abgeleiteter Hoheitsmacht geschehen (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 >115<). Das kam vor allem darin zum Ausdruck, dass sie uneingeschränkt den Anweisungen der Besatzungsmacht unterworfen waren. Der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Dementsprechend sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muss ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Die zum Restitutionsausschluss führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, dass diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat. Beruht mithin der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlassten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - VIZ 1997, 283 >284<; Beschluss vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 - VIZ 2000, 283 ; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 >2 f.<; Beschluss vom 9. März 1998 - BVerwG 7 B 48.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 144).

Dass im Einzelfall eine konkrete Billigung und Prüfung der Enteignung durch die Besatzungsmacht nicht feststellbar ist, lässt ihre Verantwortung für die Durchführung der unter ihrer Herrschaft vorgenommenen Enteignung nicht entfallen. Die Enteignung ist der Besatzungsmacht schon wegen ihrer Oberhoheit zuzurechnen, es sei denn, sie hat sie generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und damit den Zurechnungszusammenhang beseitigt. Für einen solchen Sachverhalt ist im gesamten Verfahren nichts hervorgetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO .

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 171/99
Fundstellen
NJ 2005, 239