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BVerfG - Entscheidung vom 27.05.2005

2 BvR 240/04

Normen:
StGB § 212
GG Art. 2 Abs. 2

BVerfG, Beschluß vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 240/04

DRsp Nr. 2005/8642

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes

Das äußere Erscheinungsbild einer Tat kann ein Indikator für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sein, wenn es - wie vorliegend - aufzeigt, dass der Täter subjektiv die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen überschritten hat. Es sist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Strafkammer andere Beweistatsachen an diesem Beweisergebnis misst und ihnen eine Entlastungswirkung abspricht, solange Willkür bei der Würdigung der Beweise nicht erkennbar ist.

Normenkette:

StGB § 212 ; GG Art. 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb ein Annahmegrund gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

Das äußere Erscheinungsbild einer Tat kann ein Indikator für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sein, wenn es - wie vorliegend - aufzeigt, dass der Täter subjektiv die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen überschritten hat (vgl. BGH, NStZ 2004, S. 330, 331). Es war der Strafkammer nicht verwehrt, andere Beweistatsachen an diesem Beweisergebnis zu messen und ihnen eine Entlastungswirkung abzusprechen. Willkür bei der Würdigung der Beweise ist nicht erkennbar.

Dies gilt auch hinsichtlich der Annahme einer uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Insoweit ergeben die Urteilsgründe, dass das Gericht bei der Bewertung der Rauschmittelbeeinflussung des Beschwerdeführers zur Tatzeit sachverständig beraten war.

Dass die Strafkammer die Auswirkungen der Tat auf die Freundinnen der Geschädigten strafschärfend berücksichtigt hat, verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Grundrechten. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, in die Strafzumessung auch Folgen mit einzubeziehen, die eine Deliktsbegehung auf das nicht-familiäre Umfeld eines Opfers hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 252/03
Vorinstanz: LG Wiesbaden - 4420 Js 60003/01 - 16 Ks - 30.1.2003,