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BVerfG - Entscheidung vom 07.04.2005

2 BvR 301/05

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2

BVerfG, Beschluß vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 301/05

DRsp Nr. 2005/6353

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens

Durch die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO erwachsen dem Beschuldigten keine Rechtsnachteile.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Es fehlt an der nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen verfassungsprozessualen Beschwer.

Aus dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts, durch den das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, erwachsen dem Beschwerdeführer, worauf das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zutreffend hingewiesen hat, keine Rechtsnachteile. Der Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann grundsätzlich niemand verlangen. Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualem Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46 [47]). Anhaltspunkte dafür sind indes nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 66/2004
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 504 Js 855/98