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BVerfG - Entscheidung vom 01.02.2005

1 BvR 2790/04

BVerfG, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2790/04

DRsp Nr. 2005/2667

Gründe:

I. Die Widerspruchsführer wenden sich gegen die vom Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht des Kindesvaters (Beschwerdeführer) erlassene einstweilige Anordnung.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 schloss das Oberlandesgericht Naumburg auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes (Widerspruchsführer zu 1) und der Pflegeeltern (Widerspruchsführer zu 2 und 3) unter anderem den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache aus. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein; zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 setzte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ausschließenden Regelung des Oberlandesgerichts Naumburg bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus.

Hiergegen haben die Widerspruchsführer zu 1 bis 3 sowie die Verfahrenspflegerin des Kindes, die Widerspruchsführerin zu 4, Widerspruch eingelegt, mit dem sie die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beziehungsweise die Aussetzung ihrer Vollziehung anstreben.

II. 1. Die Widersprüche sind unzulässig. Widerspruch gegen eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung kann nur einlegen, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG ). Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (stRspr beider Senate des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 99, 49 [50] m.w.N.). Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, nur die in § 94 Abs. 1 , 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 [50]).

Da die Widerspruchsführer hiernach eindeutig nicht zur Einlegung eines Widerspruchs befugt sind, konnte gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer die Widersprüche ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 [50 f.]).

2. Die Widersprüche geben auch keine Veranlassung, die einstweilige Anordnung von Amts wegen (vgl. hierzu BVerfGE 31, 87 [93]; 35, 12 [14]) aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen.

Vor allem bringen das von dem Widerspruchsführer zu 1 vorgelegte "fachpsychologische Gutachten" der Frau Dr. H. vom 28. Dezember 2004 und die von ihm zur Akte gereichten "Ergänzenden psychologischen Stellungnahmen" der - für das Landesjugendamt tätigen - Diplom-Pädagogin K. vom 3. Mai 2004 und vom 9. November 2004 keine verwertbaren Erkenntnisse, die eine Änderung der einstweiligen Anordnung angezeigt erscheinen ließen. Im Kern beziehen sie sich auf die Frage der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie. Demgegenüber hat die hier gegenständliche einstweilige Anordnung lediglich das Umgangsrecht des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Dazu, dass die vorläufig angeordneten Umgangskontakte das Kindeswohl gefährden könnten, enthalten die vorgenannten Bewertungen keine verlässlichen Feststellungen. Die in dem Gutachten der Frau Dr. H. erwähnte Präsenz eines Fernsehteams anlässlich eines für April 2004 geplanten Umgangstermins gibt allerdings Anlass, auf die Verpflichtung der Beteiligten hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Kindeswohl gefährden könnte.

Nach alledem ist die Haltung der Widerspruchsführer, dem Beschwerdeführer den Umgang trotz entgegenstehender einstweiliger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zu verweigern, in keiner Weise zu rechtfertigen. Dafür, dass der Widerspruchsführer zu 1 als Teil der öffentlichen Verwaltung seine Bindung an Recht und Gesetz in der gebotenen Weise berücksichtigen wird, haben nötigenfalls die ihm übergeordneten Behörden Sorge zu tragen.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 234/04
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 236/04