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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2005

2 BvR 1259/05

BVerfG, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1259/05

DRsp Nr. 2005/16703

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist nicht antragsberechtigt, weil sie nicht behaupten kann, in einem ihr zustehenden Grundrecht verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG ).

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 3 Abs. 1 GG und rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Für eine Gemeinde gilt das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt (Art. 19 Abs. 3 GG ). Der Gleichheitssatz, in dem ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt und aus dem das Willkürverbot folgt, beansprucht objektiv auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus. Das Willkürverbot gilt hier auf Grund des Rechtsstaatsprinzips. Es kommt als Prüfungsmaßstab bei der Normenkontrolle nach Vorlage durch ein Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG ) oder im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG in Betracht; Grundrechtsschutz besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 21, 362 [372]; 23, 12 [24]; 23, 353 [372 f.]; 25, 198 [205]; 26, 228 [244]; 35, 263 [271 f.]; 76, 130 [139]; 89, 132 [141]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 -, NVwZ 2005, S. 82 [83]).

Rechte aus Art. 28 GG können nicht mit der allgemeinen Verfassungsbeschwerde verteidigt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG ) (vgl. BVerfGE 3, 383 [390 f.]; 6, 121 [130]; 99, 1 [8]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, 494 [495]).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BN 47.04
Vorinstanz: Hess.VGH - 4 N 28/03 - 14.7.2004,