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BSG - Entscheidung vom 10.02.2005

B 13/7 SF 36/04 S

BSG, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 13/7 SF 36/04 S

DRsp Nr. 2005/5283

Gründe:

I

Der in T. (S. ) wohnhafte Kläger ist Geschäftsführer der Klägerin, die ihren Sitz in H. hat. Die Beklagte stellte in einem Statusfeststellungsverfahren durch Bescheide vom 5. Februar 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Oktober 2004 fest, dass der Kläger für die Klägerin vom 1. August 1999 bis 18. September 2002 im Rahmen abhängiger Beschäftigung tätig gewesen sei. Hiergegen wenden sich beide Kläger. Mit der gemeinsamen Klage vom 3. November 2004, beim Sozialgericht ( SG ) Lübeck am selben Tage eingegangen, beantragen sie, die genannten Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger im genannten Zeitraum selbständig für die Klägerin tätig gewesen sei. Eine inhaltsgleiche Klage vom 29. Oktober 2004 war bereits am 1. November 2004 beim SG Hamburg eingegangen.

Mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2004 haben beide Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, hinsichtlich der vor dem SG Lübeck sowie vor dem SG Hamburg anhängigen Klagen das zuständige Gericht zu bestimmen.

II

Das SG Hamburg ist zum zuständigen Gericht zu bestimmen.

Der Antrag ist zulässig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Im Sinne des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Bundesländer zuständig sind. Für den Kläger ist das SG Lübeck zuständig und für die Klägerin das SG Hamburg. Gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG war deshalb wegen der zumindest aus prozessualen Gründen möglicherweise notwendigen Streitgenossenschaft der Kläger (vgl BSG vom 30. März 2004, SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 4 bis 6, 10) ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Dem steht die mögliche Unzulässigkeit der zum SG Lübeck erhobenen Klage wegen Rechtshängigkeit (§ 94 SGG ; § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz iVm § 202 SGG ) nicht entgegen. Das BSG hat im Bestimmungsverfahren über die Prozessvoraussetzungen des Hauptsacheverfahrens nicht zu entscheiden. Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn das beabsichtigte Verfahren nach geltendem Recht offensichtlich überhaupt nicht durchgeführt werden kann; dann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Bestimmungsantrag. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Denn ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis besteht immer schon dann, wenn das Hauptsachegericht irgendeine Entscheidung, und sei es nur verfahrensrechtlicher Art, zu treffen hat (vgl BGH vom 25. Oktober 1950, NJW 1951, 70; BGH vom 21. April 1953, BGHZ 9, 270, 272; BayObLG vom 16. August 1979, BayObLGZ 1979, 292; OLG Köln vom 27. Juli 2001, OLGR Köln 2001, 429; Herz, Die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, 1990, S 92, 136; jeweils mwN).

Die Bestimmung des SG Hamburg als zuständiges Gericht beruht auf der Überlegung, dass Hamburg Sitz der Klägerin ist und der Kläger dort zwar nicht seinen Wohnsitz hat, jedoch (wenn nicht seinen Beschäftigungsort, so doch jedenfalls) seinen Arbeitsplatz.