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BGH - Entscheidung vom 08.06.2005

2 StR 468/04

Normen:
RVG § 42 Abs. 3 § 51 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 468/04

DRsp Nr. 2005/9778

Zuständigkeit bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Über die Pauschvergütung entscheidet beim Bundesgerichtshof der mit fünf Richtern besetzte Senat.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 3 § 51 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Senat ist in Übereinstimmung mit den hierzu angefragten anderen Strafsenaten der Auffassung, daß über die Pauschvergütung anders als beim Oberlandesgericht, bei dem ein Einzelrichter entscheiden kann (§ 51 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 RVG ), beim Bundesgerichtshof ausschließlich eine Spruchgruppe (mit fünf Richtern) entscheidet. § 122 Abs. 1 GVG sieht für das Oberlandesgericht vor, daß in bestimmten Fällen der Einzelrichter entscheiden kann. Eine entsprechende Regelung für den Bundesgerichtshof enthält das GVG jedoch nicht (vgl. § 139 GVG ).

II. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 31. Januar 2005 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigern für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ).

Nach Anhörung der Staatskasse, die eine Pauschgebühr in Höhe von etwa 450 EUR für geboten erachtet, hält der Senat hier eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit einer bedeutsamen Verfahrensrüge, sondern vor allem auch mit mehreren Mordmerkmalen bei verschiedenen Sachverhaltsalternativen zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig.

Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.