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BGH - Entscheidung vom 11.10.2005

AnwZ (B) 43/04

Normen:
BRAO § 42 Abs. 6 S. 2
FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 11.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 43/04

DRsp Nr. 2005/19357

Zurückweisung einer Gehörsrüge

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 6 S. 2 ; FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V. mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller über Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.).