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BGH - Entscheidung vom 09.11.2005

IV ZR 206/04

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 09.11.2005 - Aktenzeichen IV ZR 206/04

DRsp Nr. 2005/21524

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Nicht entscheidungserheblich ist die Behauptung des Klägers, der Erblasser habe auf die Frage eines Freundes der Familie, was später mit dem wissenschaftlichen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen würden. Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung seines Testaments so wie behauptet gegenüber dem Zeugen geäußert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit seinen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine indiskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort des Erblassers würde jedenfalls insofern nicht mit seinem Testament übereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht des Klägers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Entscheidung der Erben überlässt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 60.000 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 132/03
Vorinstanz: LG Detmold, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 330/02