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BGH - Entscheidung vom 14.04.2005

VII ZR 178/04

Normen:
BGB § 254
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 178/04

DRsp Nr. 2005/5894

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Hinblick auf Überlegungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden des Klägers

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 99.442,76 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 17.06.2004