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BGH - Entscheidung vom 20.04.2005

IV ZR 94/04

Normen:
ZPO § 286
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen IV ZR 94/04

DRsp Nr. 2005/6408

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Gehörsverletzung

Normenkette:

ZPO § 286 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die Feststellungen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen W. mögen zwar einen "Branddurchschlag" ausschließen, nicht aber - worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist - ein Aufsteigen von Funken und brennenden Partikeln. Um mit der Beklagten generell ausschließen zu können, daß sich der Brand aus dem Erdgeschoß in den Spitzboden ausgebreitet hat, hätte der Brandort hier vielmehr in unverändertem Zustand insgesamt durch einen gerichtlichen Sachverständigen auf Anknüpfungstatsachen neu überprüft werden müssen, was nicht mehr möglich ist. Das konnte der Tatrichter auch ohne sachverständige Beratung erkennen. Eine Beweisaufnahme ist daher ohne Rechtsfehler oder Willkür abgelehnt worden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 785.182,79 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 05.03.2004