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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

V ZR 186/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V ZR 186/04

DRsp Nr. 2005/4659

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die Wertangaben in dem vorgelegten Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 EUR.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 23.07.2004