Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.09.2005

V ZR 204/04

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 3 § 97

BGH, Beschluß vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V ZR 204/04

DRsp Nr. 2005/20835

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Kostenentscheidung

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 3 § 97 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge vom 26. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO ).

Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489 ), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533 ) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.