BGH, Beschluß vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V ZR 205/04
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Gründe:
Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO ).
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489 ), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533 ) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.