Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.07.2005

IV ZR 47/04

Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Fundstellen:
FamRZ 2005, 1555

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen IV ZR 47/04

DRsp Nr. 2005/11709

Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind alleinige Erben ihres 1999 verstorbenen Vaters, nachdem sie ihre während des Prozesses 2003 verstorbene Mutter (frühere Ehefrau des Erblassers und vormals Klägerin zu 1)) zu gleichen Teilen beerbt haben. Sie erheben Ansprüche im Zusammenhang mit einem Hausgrundstück, das die Beklagte mit dem Erblasser 1993 zu gleichen Anteilen und nach Übertragung des Erblasseranteils 1994 zu Alleineigentum erworben hat. Aus dem Nachlaß haben die Kläger bislang nichts erhalten.

Der Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurde über ein vom Erblasser genommenes Darlehen in Höhe von 160.678 DM finanziert und in Höhe von 120.000 DM bar gezahlt. Die von der Beklagten bei Erwerb des Erblasseranteils übernommenen Darlehensverbindlichkeiten beliefen sich zur Zeit des Erbfalles auf circa 245.000 DM. Über die von den Klägern begehrte Freistellung von den Darlehenspflichten ist durch Anerkenntnisurteil entschieden worden.

Die Kläger stützen ihre mehrfach geänderten Haupt- und Hilfsanträge - gerichtet auf Zahlung bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung - in erster Linie auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB . Erstinstanzlich haben sie diese mit 39.625,12 EUR (77.500 DM) beziffert. Die Beklagte habe über die beiden Grundstücksanteile bzw. durch die Kaufpreiszahlungen des Erblassers unentgeltliche Zuwendungen im Werte von 155.000 DM (400.000 DM Grundstückswert zur Zeit des Erbfalls abzüglich 245.000 DM übernommenes Darlehen) erhalten.

Zweitinstanzlich stellen die Kläger hauptsächlich auf Ausgleichsansprüche ab, die dem Erblasser wegen Zahlungen von jeweils 60.000 DM auf den Kaufpreis im Zusammenhang mit den beiden Grundstückshälften und wegen gezahlter Darlehensraten von 12.075 DM bis zur Übertragung seines Grundstücksanteils und von 59.368,75 DM danach zugestanden hätten und die er der Beklagten erlassen habe; hinzu kämen Zuwendungen im Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr vereinnahmten Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM. Daraus ergebe sich eine Pflichtteilsergänzung von jedenfalls 30.677,50 EUR (60.000 DM). Für den Fall, daß der Beklagten Ausgleichsansprüche nicht erlassen worden seien, beziehen sie sich hilfsweise auf ererbte Ausgleichsansprüche unter vorsorglicher Teilbetragserklärung zur Klageforderung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klägern die Kosten insgesamt auferlegt. Es hat im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eine unentgeltliche Zuwendung nicht zu erkennen vermocht. Die erste Hälfte habe die Beklagte von den Veräußerern erworben, denen sie mit dem Erblasser gesamtschuldnerisch verpflichtet gewesen sei, und für die zweite Hälfte habe sie entsprechende Gegenleistungen erbracht. Etwaige Ausgleichsansprüche seien ohne Bezifferung der vom Erblasser erbrachten Tilgungsleistungen unschlüssig bzw. im Rahmen der Bewertung der Gegenleistung für die zweite Grundstückshälfte unsubstantiiert dargetan. Die Kosten in bezug auf das Anerkenntnisurteil hätten die Kläger gem. § 93 ZPO zu tragen.

Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihre vorinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat den für den Hauptzahlungsantrag geltend gemachten schenkweisen Erlaß von Ausgleichsforderungen nicht feststellen können. Es fehle an einem unzweideutigen Verhalten des Erblassers, das von der Beklagten als Verzicht im Sinne einer Aufgabe dieses Rechts habe verstanden werden können. Das gelte für die seitens des Erblassers beim Erwerb des Hauses geleisteten Zahlungen wie für die von ihm gezahlten Darlehensraten.

Der hilfsweise auf ererbte Ausgleichsansprüche gestützte Zahlungsantrag sei zwar wegen der im Berufungsrechtszug substantiiert vorgetragenen Barzahlungen des Erblassers von 120.000 DM und der Darlehensraten in Höhe von 12.075 DM bis 1994 und weiteren 59 Darlehensraten danach in Höhe von 59.368,75 DM schlüssig. Dieser neue Vortrag sei jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht zuzulassen. Daß diese Beträge jetzt unstreitig geworden seien, stehe dem nicht entgegen, weil dies eine Beweisaufnahme dazu erfordert hätte, aus welchem Vermögen - das des Erblassers oder das der Beklagten - die Zahlungen letztendlich stammten.

Die hilfsweise gestellten Duldungsanträge hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil in der Übertragung der zweiten Grundstückshälfte keine ergänzungspflichtige Schenkung liege. Die vereinbarten Gegenleistungen (Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht, Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten) stünden nicht in einem objektiven Mißverhältnis zur Leistung. Der Vortrag zu den vom Erblasser getragenen Darlehensraten sei - wie der zu der Lebensversicherung - neu und aus denselben Gründen wie bei den Zahlungsanträgen nicht zuzulassen. Damit seien auch die weiteren in der Berufungsinstanz gestellten Anträge unbegründet. Das gelte auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des Landgerichts, weil die Beklagte für die Erhebung der Freistellungsklage keine Veranlassung gegeben habe.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte das nunmehr substantiierte und unstreitig gewordene Vorbringen zu den Zahlungsvorgängen nicht zurückweisen. Bereits der dadurch gegebene Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung; auf weiteres kommt es nicht mehr an.

1. Die Kläger waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dadurch im Berufungsverfahren an einem substantiierten Vortrag zu Geldleistungen des Erblassers gehindert, weil sie in dem erstinstanzlichen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 ausdrücklich erklärt hätten, der Zahlungsantrag werde nicht mehr auf eventuelle Ausgleichsansprüche gestützt. Einer Zulassung neuen Vorbringens steht das nicht entgegen. Abgesehen davon, daß in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz abgegebene Erklärungen, die über bloße Rechtsausführungen hinausgehen, grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 132 Rdn. 4), ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen, daß die Kläger solche Ansprüche endgültig nicht mehr erheben, also auf ihre gerichtliche Durchsetzung verzichten wollten. Sie räumen darin nur ein, "daß ein Anspruch gemäß § 426 BGB einer näheren Bezifferung bedürfe, was ohne Einsicht in Kontounterlagen nicht als möglich erscheine", und dann "gegebenenfalls einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleiben" müsse. Damit geben sie unmißverständlich zu erkennen, daß sie nur bezogen auf den genannten Zeitpunkt bzw. diese Instanz die Darlegung eines solchen Anspruchs fallen gelassen haben. Die Möglichkeit, ihn später - also gegebenenfalls auch in der Berufungsinstanz - noch durchzusetzen, wollten sie sich mit dieser Erklärung erkennbar nicht nehmen.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgelehnt.

Die Annahme des Berufungsgerichts, in der Rechtsmittelbegründung sei nicht dargetan, was die Kläger auf einen entsprechenden Hinweis - sein Unterbleiben unterstellt - vorgetragen hätten, begegnet allerdings Bedenken. Es trifft nicht zu, daß sie insoweit nur pauschale Behauptungen vorgebracht hätten. Sie haben vielmehr im Anschluß an die unter "1." vorangestellten Hinweisrügen und den ergänzenden Vortrag zu den Umständen des Grundstückserwerbs und seiner Finanzierung unter "2." substantiiert die vom Erblasser dafür erbrachten Geldleistungen dargelegt. Insoweit ist den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 139 ZPO genügt.

Es fehlt hingegen bereits an einem von diesem Zulassungsgrund vorausgesetzten Verfahrensmangel im ersten Rechtszug. Das Landgericht hat den vom Berufungsgericht und von der Revision vermißten Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der schließlich von den Klägern auch in Betracht gezogenen ererbten Ausgleichsansprüche erteilt. Ausweislich des Protokolls über die letzte mündliche Verhandlung ist im Anschluß an die § 426 BGB einschließende Antragstellung die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Daß dabei auch die Schlüssigkeitsfrage angesprochen, mithin ein entsprechender deutlicher Hinweis gegeben worden ist, wird letztlich durch den bereits erwähnten anschließenden Schriftsatz der Kläger zweifelsfrei belegt.

3. Ob eine Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet, weil es auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht, daß die in der Berufungsbegründung erstmals genannten Zahlen nicht in der Instanz vorgetragen worden sind, wie das Berufungsgericht meint und wofür einiges spricht, kann letztlich offenbleiben.

a) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, daß über die Fälle des § 531 Abs. 2 ZPO hinaus neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, selbst wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGHZ 161, 138 ff. = NJW 2005, 291 unter II 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - NJW-RR 2005, 437 unter II 1 b, wonach unstreitige neue Tatsachen Grundlage einer im Berufungsrechtszug erstmalig erhobenen Widerklage bilden können). Es überzeugt, wenn dabei insbesondere darauf abgestellt wird, daß dem Berufungsgericht in erster Linie die richtige, d.h. sachgerechte Entscheidung des Einzelfalles obliegt. Die Parteien dürfen nicht daran gehindert werden, im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung übereinstimmend erstinstanzliche Feststellungen zu ergänzen, und zwar unabhängig, ob dies eine Erhebung von weiteren Beweisen erforderlich macht. Eine auch nur beschränkte Berücksichtigung unstreitiger neuer Tatsachen bedeutete eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) und muß daher ausscheiden.

b) Das betrifft hier nicht nur die genannten vom Erblasser gezahlten Darlehensraten, sondern auch dessen Barzahlungen von zweimal 60.000 DM bei Erwerb des Grundstücks. Streitig war und ist nur, ob die Beklagte - wie sie schließlich behauptet hat - im Hinblick auf die Darlehensraten vereinbarungsgemäß dem Erblasser regelmäßig monatlich 1.000 DM auf sein Konto gezahlt und ob sie für den Grundstückskaufpreis eine einmalige Zahlung von 30.000 DM erbracht hat, die dann den vom Erblasser übernommenen Barbetrag auf 90.000 DM vermindert hätte.

Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.

c) Zwar fehlt es nach wie vor an einer in sich stimmigen Berechnung der Erblasserleistungen, aus der sich unter Berücksichtigung von Leistungen bzw. Gegenleistungen der Beklagten ein den gestellten Anträgen entsprechender genauer Forderungsbetrag ergibt. Haupt- und erster Hilfsantrag orientieren sich insoweit eher zusammenhanglos an einer Bezugsgröße von "60.000 DM". Die dadurch geweckten Schlüssigkeitszweifel stellen aber die Erheblichkeit des Vortrages zu den genannten Zahlungsbeträgen nicht insgesamt in Frage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei einer - erstmaligen - genauen Bewertung der Leistungen und Gegenleistungen auf der noch festzustellenden Beurteilungsgrundlage ein Betrag in dem geltend gemachten Antragsrahmen ergibt.

Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsansprüche nicht schenkweise erlassen, nicht zu bestanden sind.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 29.01.2004
Fundstellen
FamRZ 2005, 1555