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BGH - Entscheidung vom 08.11.2005

4 StR 380/05

Normen:
StPO § 406

BGH, Beschluß vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 StR 380/05

DRsp Nr. 2005/20283

Zulässigkeit einer Teilentscheidung

Bezüglich des Schmerzensgeldes ist eine Teilentscheidung möglich; hinsichtlich der weiter gehenden Forderung des Opfers wird dann von einer Entscheidung abgesehen.

Normenkette:

StPO § 406 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung des Nebenklägers Lutz W. von einer Entscheidung abgesehen wird und der Ausspruch über die Zurückweisung des Adhäsionsantrags im übrigen entfällt (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Sch. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG ). Die Angeklagten S., Thomas B. und Michael B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger Lutz W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte Michael B. auch diejenigen des Nebenklägers Oliver W..

Vorinstanz: LG Dessau, vom 16.03.2005