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BGH - Entscheidung vom 15.12.2005

IX ZB 79/04

Normen:
InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 79/04

DRsp Nr. 2006/395

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat.2. Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, so ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 § 289 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 ;

Gründe:

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162 ). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO.).

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der C.-bank AG in Höhe von 2.889,28 EUR nicht angegeben.

Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.

Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: LG Hagen, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 698/03
Vorinstanz: AG Hagen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 148/01