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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

I ZB 70/05

Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 (a.F.) § 72

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen I ZB 70/05

DRsp Nr. 2005/10448

Zulässigkeit der Beschwerde im Kostenansatzverfahren

Im Kostenansatzverfahren findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes gem. § 5 Abs. 2 S. 3 GKG a.F., § 72 GKG nicht statt.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 (a.F.) § 72 ;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.06.2005