Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

IX ZR 85/04

Normen:
BGB § 611

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 85/04

DRsp Nr. 2006/399

Widerruf des zu Gunsten eines Beschäftigten begründeten Bezugsrechts aus einem Versicherungsverhältnis

Normenkette:

BGB § 611 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO ). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373 ) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638 ) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses abhänge (BAG aaO. S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021 ). Danach konnte der Verwalter das Bezugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsvertraglich wirksam widerrufen. Dies war hier - nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache - nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 U 182/03
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/03