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BGH - Entscheidung vom 17.10.2005

AnwZ (B) 70/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 9

BGH, Beschluß vom 17.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 70/04

DRsp Nr. 2005/19816

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversicherung; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Es entspricht der Billigkeit, dem Rechtsanwalt die Kosten eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufzuerlegen, wenn sich dieses nur deshalb erledigt, weil ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtbestehens einer Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig geworen ist.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 , 9 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Verfügung vom 27. November 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Diese Verfügung ist seit dem 13. Juli 2005 bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

II. 1. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstellers hat sich die Hauptsache erledigt. Es genügt, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98; v. 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 und v. 8. November 2004 - AnwZ (B) 86/03, sämtlich n.v.).

2. Danach war nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zurückzuweisen gewesen wäre.

Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO ). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat auch nichts für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse vorgetragen. Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Da die Hauptsache erledigt ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 1/04