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BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

III ZR 452/04

Normen:
ZPO § 306 § 555 Abs. 1 (n.F.)

BGH, Verzichtsurteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III ZR 452/04

DRsp Nr. 2005/9012

Urteilsformel eines Verzichtsurteils in der Revisionsinstanz

»Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.«Tenor:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 7. August 2003 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306 , 555 Abs. 1 ZPO ).Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 306 § 555 Abs. 1 (n.F.) ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 08.12.2004
Vorinstanz: AG Mülheim/Ruhr - 7.8.2003,