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BGH - Entscheidung vom 30.05.2005

2 ARs 122/05

Normen:
StPO § 304 Abs. 1, Abs. 4

BGH, Beschluß vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 122/05 - Aktenzeichen 2 AR 84/05

DRsp Nr. 2005/9051

Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

Eine außerordentliche Beschwerde ist in Strafsachen nicht statthaft.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1 , Abs. 4 ;

Gründe:

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO , weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37 ).

Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Gericht, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 VAs 2/05