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BGH - Entscheidung vom 16.02.2005

XII ZR 40/02

Normen:
ZPO § 240 § 71

BGH, Beschluß vom 16.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 40/02

DRsp Nr. 2005/4970

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenz einer Nebenintervenientin

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH - I ZR 159/99 - 27.01.2000 - nicht veröffentlicht

Normenkette:

ZPO § 240 § 71 ;

Gründe:

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 - nicht veröffentlicht [veröffentlicht in Datenbank Deutsche Rechtsprechung (www.drsponline.de) unter DRsp-Nr. 2000/1732]; Zöller ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 ).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.01.2002