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BGH - Entscheidung vom 09.02.2005

XII ZB 159/04

Normen:
BGB § 1587b Abs. 1

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 159/04

DRsp Nr. 2005/3995

Umrechnung des Barwerts von BVA/B-Anwartschaften

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 EUR. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umgestellten Umrechnungsfaktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 EUR eine dynamische Rente von 27,25 EUR.

Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV).

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 EUR + 166,06 EUR =) 186,88 EUR stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von 315,51 EUR + 267,15 EUR + 27,25 EUR =) 609,91 EUR gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 EUR - 186,88 EUR = 423,03 EUR : 2 =) 211,51 EUR errechnet.

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 EUR sowie (angleichungsdynamisch) 50,54 EUR. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 EUR, sondern:) 13,63 EUR.