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BGH - Entscheidung vom 10.02.2005

IX ZR 230/01

Normen:
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 230/01

DRsp Nr. 2005/3981

Umfang des Schadens bei verspäteter Leistungserbringung

Neben einem Nichterfüllungsschaden kann auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe:

Soweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der Mutter des Klägers aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nichterfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann (BGHZ 88, 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht schlüssig dargetan.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amtspflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrags geführt hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich werden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger die Position "Steuerberaterkosten" schon bei der Berechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mehr berücksichtigt hat.

Vorinstanz: KG, vom 13.07.2001